Regierungsvorlage zur neuen Verbandsklage ist da

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Bundesministerium für Justiz hat die Regierungsvorlage zur überfälligen Umsetzung der Verbandsklage-Richtlinie vorgelegt. Dafür werden ein neues Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) erlassen und Anpassungen in den Verfahrensvorschriften vorgenommen.

Verbandsklagen können künftig von sogenannten Qualifizierten Einrichtungen eingebracht werden. Qualifizierte Einrichtungen werden durch den Bundeskartellanwalt auf Antrag der Einrichtung ernannt und haben die Befugnis für die Einbringung grenzüberschreitender Verbandsklagen (§ 1 QEG) und/oder innerstaatlicher Verbandsklagen (§ 2 QEG). Ex lege sind die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeiterkammer sowohl für grenzüberschreitende als auch nationale Verbandsklagen legitimiert. Weitere Einrichtungen sind ex lege für nationale Verbandsklagen legitimiert, darunter der Verein für Konsumenteninformation (VKI). 

Qualifizierte Einrichtungen sind berechtigt, die Unterlassung eines rechtswidrigen Verhaltens eines Unternehmers zu verlangen, wenn dies die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Die Einrichtung kann auch Klagen auf Abhilfe für einzelne Verbraucher einbringen oder im Rahmen dessen auch einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen stellen.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) erhält einen neuen Abschnitt zur kollektiven Rechtsverfolgung (§§ 619 ff ZPO neu), der die Klage auf Unterlassung und die Klage auf Abhilfe einzelner Verbraucher regelt.

Unternehmer können eine Unterlassungsklage abwenden, indem sie nach Abmahnung eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgeben (§ 619 Abs 3 ZPO neu). Die Einbringung der Unterlassungsklage hemmt bei allen betroffenen Verbrauchern den Lauf der Verjährungsfrist.

Mit der Verbandsklage auf Abhilfe kann eine Qualifizierte Einrichtung ein bestimmtes Begehren von zumindest 50 Verbrauchern auf Grund von im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten gegen denselben Unternehmer durchsetzen. Das Gericht hat die die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens in der Ediktsdatei zu veröffentlichen. Innerhalb der folgenden drei Monate können weitere Verbraucher der Klage beitreten.

Die bisher möglichen Verbandsklagen nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bleiben auch weiterhin erhalten.

Regierungsvorlage, 2602 BlgNR XXVII. GP (12.06.2024)




Weitere Services