OGH: Anspruchsverlust des Unternehmers bei unzulässiger AGB
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Auslegung der EWG-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Hierbei ging es um einen unberechtigten Vertragsrücktritt seitens des beklagten Verbrauchers, nachdem dieser einen Kaufvertrag über eine Einbauküche mit der klagenden Unternehmerin abgeschlossen hatte. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin steht dieser – bei unberechtigtem Rücktritt des Kunden – ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 20% des Gesamtrechnungsbetrages beziehungsweise des tatsächlich entstandenen Schadens zu. Die Unternehmerin verlangte hier vom Beklagten den Kaufpreis, abzüglich dessen, was sie sich infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart hat. Dabei stützte sie ihren Anspruch auf das allgemeine Zivilrecht und nicht auf die AGB.
In seiner Antwort auf das Vorabentscheidungsersuchen des OGH stellte der EuGH fest, dass der Unternehmerin bei der Nichtigerklärung einer Vertragsklausel kein Schadenersatzanspruch zusteht, wenn der Vertrag auch ohne Klausel hätte fortbestehen können. Dies gilt auch dann, wenn sich die Unternehmerin nicht auf die Klausel, sondern auf das allgemeine Zivilrecht berufen hat.
Dementsprechend hat der OGH die Schadenersatzklage der Unternehmerin abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des OGH ist eine Klausel in den AGB – welche im Falle eines unbegründeten Rücktritts eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 20% des Kaufpreises vorsieht – für den Verbraucher aufgrund der unangemessenen Höhe der Stornogebühr gröblich benachteiligend und daher nichtig.