OGH zum Schutzzweck der Überholverbote
Resultiert das Mitverschulden aus der Verletzung eines Schutzgesetzes, muss die übertretene Norm ein Schadensereignis wie das eingetretene verhindern wollen. Es ist folglich erforderlich, dass ein „Mitverschuldenszusammenhang“ vorliegt.
Der Kläger und der Beklagte waren im Jahr 2023 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Beklagte fuhr mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Stapler über eine Bezirksstraße und beabsichtigte links in eine Betriebseinfahrt einzubiegen. Zwischen dem Stapler und dem PKW des Klägers fuhr ein Minivan, welcher dem Kläger die Sicht auf den Stapler versperrte.
Bei der Unfallörtlichkeit war das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gemäß § 52 lit a Z 4a Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten. Dennoch entschied sich der Kläger den Minivan zu überholen und bemerkte den Stapler erst, als er auf der Höhe des Minvans war. Ohne Schulterblick, Blinken oder Geben eines Handzeichens bog der Beklagte zeitgleich in einem Zug nach links ein und kollidierte mit dem PKW des Klägers.
Der Kläger begehrte Schadenersatz. Das Erstgericht stellte eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Klägers fest, da ein Überholverbot eine besondere Bedeutung für die Sicherheit des Verkehrs hat. Das Berufungsgericht änderte das Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung ab.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Ein Abbiegemanöver nach links ohne entsprechende Einordnung verpflichtet zur nochmaligen Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs, unabhängig davon, ob für den Abbiegebereich ein Überholverbot besteht oder nicht.
Der Schutzzweck der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a bis c und Abs 2 lit b StVO besteht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen. Ebenso sollen auch jene Schäden verhindert werden, die beim Überholvorgang entstehen können. Ein Überholverbot bezweckt jedoch nicht den Schutz des Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt.
Im Ergebnis ist dem Beklagten ein Verschulden anzulasten, da er sich nicht fahrbahnparallel eingeordnet, den Nachfolgeverkehr nicht beobachtet und den Abbiegevorgang in keiner Weise angezeigt hat.