OGH: EuGH muss Gerichtsstand bei Software-Verträgen klären
Der Oberste Gerichtshof (OGH) möchte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, wo der „Erfüllungsort“ iSd Art 7 Nr 1 lit b 2. Gedankenstrich der Verordnung Nr 1215/2012/EU über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) bei Software-Dienstleistungsverträgen liegt. Der OGH äußerte sich aber auch zur von ihm präferierten Lösung.
Im Ausgangsfall entwickelte die in Wien ansässige klagende GmbH für die in Deutschland ansässige Beklagte eine Software, mit der Corona-Tests nach den Vorgaben des deutschen Gesetzgebers in deutschen Testzentren ausgewertet werden konnten. Vertragsgegenstand war die ursprüngliche und laufende Entwicklung sowie der laufende Betrieb der Software in Deutschland. Die Parteien vereinbarten weder Gerichtsstand noch Erfüllungsort.
Die Klägerin klagte auf Zahlung eines offenen Honorars und stütze die Zuständigkeit österreichischer Gerichte auf Art 7 Nr 1 lit b 2. Gedankenstrich EuGVVO, weil die Dienstleistung im Sinn des Vertrags in Wien erbracht worden sei.
Die Beklagte ging davon aus, dass der Erfüllungsort aber in Deutschland liege, da die charakteristische Leistung der Einsatz der Software nach Vorgaben deutschen Rechts für deutsche Probanden gewesen sei.
Zur Lösung dieser Frage legte der OGH dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung vor. Er möchte wissen, ob der Erfüllungsort aus Software-Verträgen wie dem vorliegenden am Ort der geistigen Schöpfung („Programmierung“) oder am Ort, an dem die Software die Bestellerin erreicht, abgerufen und zum Einsatz gebracht wird.
Der OGH tendiert zu ersterer Auslegung. Denn „Erfüllungsort“ bei der Erbringung von Dienstleistungen sei nach der Rsp des EuGH der Ort, an dem der Dienstleister seine Tätigkeit hauptsächlich vorzunehmen hat. Es kommt auf den Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung an. Dies spräche für den OGH dafür, dass der Erfüllungsort in Österreich liege.
In der Literatur würden aber auch andere Auffassungen vertreten, zu denen sich der EuGH noch nicht geäußert hat. Deshalb war für den OGH eine Vorlage an den EuGH erforderlich.