OGH: Erste Sachentscheidung im Diesel-Abgasskandal
Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Klage eines Autokäufers gegen seinen Verkäufer wegen der im Pkw eingebauten Diesel-Abgas-Abschalteinrichtung auseinandergesetzt. Die Relevanz dieses Verfahren zeigte sich schon dadurch, dass der OGH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege der Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung um Unterstützung bat.
Der gegenständliche, dieselbetriebene Pkw hat eine Software eingebaut, die den vorgeschriebenen Stickoxid-Wert im normalen Fahrbetrieb drosselte, wodurch der Anschein entstand, dass das Fahrzeug die Abgaswerte einhält. Auch der Auftrag des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes zur Entfernung durch ein Software-Update bewirkte keine Behebung des Mangels. Das dadurch verbaute „Thermofenster“ bilde keine Ausnahme nach Art 5 Abs 2 lit a der VO 715/2007/EU, da das System nur bei Temperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius voll aktiv ist.
Der OGH legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Darunter auch die Frage 1), ob eine solche Abschalteinrichtung, die nur bei Temperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius volle Funktionsfähigkeit erlangt, nach Art 5 Abs 2 lit a der VO (EG) 715/2007 zulässig sein kann sowie 2), ob ein Kraftfahrzeug, das unter die selbige Verordnung fällt, jene „Qualität“ aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, die Fahrzeugtype aber dennoch über eine – wie hier der Fall – aufrechte EG-Typengenehmigung verfügt.
Der EuGH erwog dazu wie folgt:
Eine Zulässigkeit, wie in der ersten Frage erfragt, ist nur dann gegeben, wenn die Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils eines Abgasrückführungssystems verursachten Risiken oder Unfall zu vermeiden. Zur zweiten Frage entschied der EuGH, dass ein solches Fahrzeug nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern gleicher Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten darf. Der OGH schlussfolgerte daraus einen nicht bloß geringfügigen Sachmangel.
OGH 10 Ob 2/23a (21.02.2023)