EuGH zu Kartell-Verpflichtungserklärungen: Kein gerichtlicher Schutz anderer Vertragspartner des Kartellanten gegen Auswirkungen der Verpflichtungserklärung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Wenn die EU-Kommission einen Verstoß gegen das Kartellverbot ortet, kann der betroffene Kartellant eine Verpflichtungszusage abgeben, um eine Bestrafung zu vermeiden. Die Kommission kann sodann die Verpflichtungszusage für diesen Kartellanten für bindend erklären. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun betonte, darf die Verpflichtungszusage des Kartellanten nicht darin bestehen, Verträge mit Dritten zu verletzen – denn diese Dritten können gegen solche Vertragsverletzungen nicht vor Gericht ziehen.

Hintergrund des Verfahrens vor dem EuGH waren einzelne wettbewerbswidrige Lizenzvereinbarungen, die der US-Konzern Paramount mit europäischen Medienunternehmen abgeschlossen hatte, darunter mit Sky und Canal+. In den Vereinbarungen verpflichtete sich der europäische Vertragspartner jeweils, seine Angebote territorial abzugrenzen. Dafür verpflichtete sich Paramount jeweils, in Vereinbarungen mit anderen europäischen Medienunternehmen ein korrespondierendes Verbot aufzunehmen, um auf diese Weise die „territoriale Ausschließlichkeit“ des audiovisuellen Angebots sicherzustellen.

Die Europäische Kommission leitete betreffend die Vereinbarung zwischen Paramount und Sky ein Verfahren wegen Wettbewerbsverletzungen ein. Paramount gab daraufhin eine Verpflichtungszusage ab, in der es sich verpflichtete, die in den Lizenzvereinbarungen enthaltenen Klauseln, die zum absoluten Gebietsschutz führen, nicht einzuhalten. Die Kommission erklärte die Zusage für bindend.

Aus Sicht des EuGH hatte die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt, weil die „territoriale Ausschließlichkeit“ ein wesentlicher Bestandteil des „wirtschaftlichen Gleichgewichts“ der Lizenzvereinbarungen darstellte. Nachdem die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidung fällen dürfen, die dem Kommissionsbeschluss zuwiderliefe, kann Canal+ gegenüber Paramount diese Rechte auch nicht einklagen. Der am Kartellverfahren nicht beteiligte Canal+ würde aus Sicht des EuGH durch die Verpflichtungssage Paramounts faktisch die Rechte aus seinen eigenen Lizenzvereinbarungen mit Paramount verlieren. Der EuGH hob den Kommissionsbeschluss daher auf.

EuGH C-132/19P




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