Entwurf Geldwäschenovelle 2020: Änderungen im Strafgesetzbuch

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Mit einem Ministerialentwurf des Bundesministeriums für Justiz zur Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) soll die Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche umgesetzt werden.

Zunächst soll ein neu geschaffener § 33 Abs 3 StGB einen besonderen Straferschwerungsgrund für das Delikt der Geldwäscherei (§ 165 StGB) schaffen. Demnach ist es ein Erschwerungsgrund, wenn der Täter der Geldwäscherei ein Verpflichteter iSd Art 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit fällt. Verpflichtete sind zB Kredit- und Finanzinstitute, Abschlussprüfer oder Rechtsanwälte.

Kernstück der Novelle ist eine Änderung des Delikts der Geldwäscherei (§ 165 StGB). Der neue § 165 Abs 1 ist eine Modifikation des geltenden Abs 1 (Fremdgeldwäscherei) und Abs 2 (Eigengeldwäscherei). Die Strafbarkeit der Eigengeldwäscherei (Geldwäschereitäter war auch Täter der Vortat, aus der der Vermögensbestandteil stammt) soll ausgeweitet werden. Während die Tathandlung des Umwandelns oder Übertragens der Vermögensbestandteile bisher nur als Fremdgeldwäscherei strafbar war, soll sie nun auch als Eigengeldwäscherei strafbar sein. Im Unterschied zur geltenden Fassung, die auf der subjektiven Seite Wissentlichkeit voraussetzt, soll in der neuen Fassung grundsätzlich bedingter Vorsatz genügen. Es muss dem Täter allerdings darauf ankommen, dadurch den illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern bzw an der Vortat Beteiligte beim Entgehen der Rechtsfolgen zu unterstützen (erweiterter Vorsatz in Form der Absicht).

Die Strafdrohung für Eigen- und Fremdgeldwäscherei wird auf sechs Monate bis fünf Jahre angehoben.

BMJ, Begutachtungsentwurf (15.09.2020)




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