VfGH zu Tiroler Quarantäne im Frühling 2020: Gesetzwidrig!
Das Land Tirol hatte zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 einerseits landesweite Ausgangsbeschränkungen eingeführt und außerdem die Gemeinden des Landes unter Quarantäne gestellt, dh die Zu- und Abfahrt aus Gemeinden verboten. Beide Maßnahmen bewertete der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun als gesetzwidrig, weil sie über das hinausgingen, was das (damalige) COVID-19-Maßnahmengesetz erlaubte.
Am 20. März 2020 erließ der Landeshauptmann von Tirol auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Verordnung mit der das Betreten des öffentlichen Raums – vorbehaltlich einiger Ausnahmen – verboten wurde.
Zudem wurde die Zufahrt zu und die Abfahrt aus Gemeinden verboten. Auch für dieses Verbot gab es Ausnahmen, etwa für Fahrten der Blaulichtorganisationen, Versorgungsfahrten durch Zulieferer und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge sowie Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen.
Der VfGH wies darauf hin, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz in der damaligen Fassung dem Landeshauptmann bloß die Befugnis gab, „durch Verordnung das Betreten von bestimmen Orten zu regeln, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist“.
Das Maßnahmengesetz sah hingegen nicht vor, dass der Landeshauptmann ein allgemeines Verbot, die eigene Wohnung zu verlassen, verhängt. Aus Sicht des VfGH hatte der Tiroler Landeshauptmann bei Erlass der Verordnung daher die gesetzliche Ermächtigung überschritten, weshalb seine Verordnung gesetzwidrig war.
Dasselbe Schicksal ereilte die Tiroler Quarantäne-Bestimmungen: Das COVID-19-Maßnahmengesetz erlaubte keine solchen Verkehrsbeschränkungen.
Wie der VfGH ergänzte, konnten die Tiroler Quarantäne-Bestimmungen auch nicht auf die Ermächtigung in § 24 Epidemiegesetz gestützt werden, weil diese Verordnungsermächtigung zumindest bis 5. April 2020 der Bezirksverwaltungsbehörde zukam und nicht dem Landeshauptmann. Erst mit 5. April 2020 galt eine Änderung des Epidemiegesetzes, sodass ab dann bundeslandweite Quarantäne-Bestimmungen auch auf das Epidemiegesetz gestützt werden konnten.
VfGH V 512/2020-12 (10.12.2020)
VfGH V 535/2020-17 (10.12.2020)