OGH: Vorabentscheidungsersuchen zur „EU-Erbrechts-Verordnung“

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Rechtsstreit um einen Anspruch auf Pflegevermächtnis geht nun zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Der Kläger ist der ehemalige Lebensgefährte der 2021 verstorbenen Erblasserin, die bis zu ihrem Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Er erbrachte in den letzten drei Jahren vor dem Tod der Erblasserin Pflegeleistungen. Die Verlassenschaft nach der Erblasserin wurde den Beklagten mit Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See rechtskräftig eingeantwortet.

Der Kläger begehrte von den Beklagten die Zahlung von 57.200 EUR aus dem Titel des Pflegevermächtnisses gemäß § 677 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Er stütze sich auf Art 4 VO Nr 650/2012 („EU-Erbrechts-Verordnung“), da der Anspruch auf das Pflegevermächtnis einem Pflichtteilsanspruch ähnelt und daher als erbrechtlicher Anspruch im Sinne der Verordnung zu qualifizieren sei.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Klage wegen internationaler Unzuständigkeit, weil der geltend gemachte Anspruch kein solcher aus der Rechtsnachfolge von Todes wegen sei. Der Anspruch stelle ein Entgelt für zu Lebzeiten des Erblassers vom Anspruchswerber erbrachte Pflegeleistungen dar und sei daher als schuldrechtlicher Anspruch anzusehen.

Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Die Klage falle nicht in den Anwendungsbereich der EU-Erbrechts-Verordnung. Das Rekursgericht verwarf die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, weil die Klage in den Anwendungsbereich der EU-Erbrechts-Verordnung falle.

Der OGH legte dem EuGH zur genannten Verordnung die Frage vor, ob eine „Erbsache“ im Sinn des Art 4 der EU-Erbrechts-Verordnung vorliegt, wenn ein Anspruch auf Pflegevermächtnis nach § 677 ABGB geltend gemacht wird.

OGH 2 Ob 132/24m (10.09.2024)




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