OGH: Verbraucher können Schadenersatz nach UWG einklagen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bleibt bei seinem Standpunkt: Verbraucher sind aktivlegitimiert, einen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens infolge unlauterer Geschäftspraktiken eines Unternehmers gerichtlich geltend zu machen. Er bestätigte damit seine Rechtsansicht, die er das erste (und bisher auch einzige Mal) in einem Urteil aus den 90er Jahren eingenommen hat.

Im Ausgangsfall kauften die Kläger bei einem Fachhändler einen Safe, der vom beklagten Unternehmen hergestellt wurde. Um die Bedingungen ihrer Haushaltsversicherung einzuhalten, war ihnen besonders wichtig, dass der Safe die Sicherheitsklasse EN-1 hat. Nur in diesem Fall würde sich die Versicherungssumme auf EUR 60.000 belaufen. Laut Beschreibung auf der Webseite der Beklagten erfüllte der Safe die Sicherheitsklasse EN-1, weshalb die Kläger ihn beim Fachhändler kauften. Der Fachhändler existierte zum Zeitpunkt der Klage nicht mehr. Nachdem bei den Klägern eingebrochen worden war, lehnte die Versicherung die Deckung ab. Ein Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass der Safe EN-1 nicht erfülle. Die Bewerbung mit EN-1 sei daher zu Unrecht erfolgt.

Die Kläger begehrten Schadenersatz, da die Vorgehensweise der Beklagten eine irreführende Geschäftspraxis (§ 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb - UWG) sei. Der Schaden sei durch Inverkehrbringen des Safes mit fehlerhaften Informationen entstanden. Hätte der Safe die Sicherheitsklasse tatsächlich aufgewiesen, hätte die Versicherung gezahlt.

Die unteren Instanzen wiesen die Klage mangels Aktivlegitimation der Kläger ab – zu Unrecht, wie der OGH klarstellte.

Im Wesentlichen begründete der OGH das damit, dass es einen Gleichklang zwischen Kartellrecht und Lauterkeitsrecht geben müsse. Der Europäische Gerichtshof hat Geschädigten eine individuelle Aktivlegitimation für kartellrechtliche Schadenersatzansprüche zuerkannt. Dies müsse daher auch im Lauterkeitsrecht gelten, weil es auch hier um den Schutz der Verbraucher geht.

OGH 4 Ob 49/21s (16.12.2021)




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