OGH: Umfangreiche Klauselentscheidung (6. Teil)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

In der Ausgabe des USANCEN Newsletters vom 19.07.2024 wurde der erste Teil einer sehr umfangreichen und praxisrelevanten Klauselentscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) veröffentlich. Diese Woche widmet sich USANCEN dem sechsten Teil des Urteils.

Die Klausel 17 sieht vor, dass der Mieter bei Mietzinsrückständen Verzugszinsen in Höhe von 1,2 % pro Monat zu bezahlen hat. Gemäß ständiger Rechtsprechung des OGH kommt Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen (Marktniveau) übersteigenden Zinssatz (im gegenständlichen Fall ein Zinssatz von 14,4 % pa) der Charakter einer Vertragsstrafe zu. Vertragsstrafen sind dann gröblich benachteiligend, wenn der vorgesehene Verzugszinssatz den dem Gläubiger tatsächlich durch den Verzug entstehenden, durchschnittlichen Schaden beträchtlich übersteigt. Zudem verpflichte die Klausel den Mieter auch ohne sein Verschulden zu Schadenersatz.

Klausel 36:

„Die Vertragsteile vereinbaren – ungeachtet darüberhinausgehender Ansprüche – eine Konventionalstrafe in der Höhe von drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten, falls der Mietgegenstand vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird.“

Diese Klausel ist gesetzwidrig, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung von einem Verbraucher dahin verstanden werden könnte, dass ihm gegenüber über die Konventionalstrafe hinausgehend noch weitere Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden dürften. Die Geltendmachung des Ersatzes eines die Konventionalstrafe übersteigenden Schadens muss aber, wenn der Schuldner Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 und Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist, im Einzelnen ausgehandelt werden.

Klausel 38:

„Der Mieter ist verpflichtet, eine entsprechende Haushaltsversicherung/Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschließen.“

Der OGH qualifizierte diese Klausel als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Sie nimmt dem Mieter die Dispositionsfreiheit, sich wahlweise gegen bestimmte Risken zu versichern oder aber sich die Kosten der Versicherung zu ersparen und allfällige Schäden selbst zu tragen.

OGH 9 Ob 4/23p (24.01.2024)




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