OGH: Rechtsfolgen des Spätrücktritts einer Lebensversicherung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat § 176 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) als unionsrechtswidrig eingestuft, sofern dieser für den Rücktritt von einer kapitalbildenden Lebensversicherung ab fünf Jahre nach Vertragsabschluss und ihrer Kündigung dieselben Rechtswirkungen vorsieht.
Im Jahr 2008 schlossen die Klägerin als Verbraucherin und die Beklagte eine kapitalbildende Lebensversicherung ab. Der Verbraucherin wurden weder eine Kopie des Versicherungsantrags, noch das Beratungsprotokoll und auch nicht einmal die verbindliche Zusatzerklärung, mit Hinweis auf das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers, übergeben. Im Frühjahr 2020 gab die Klägerin der Beklagten schriftlich ihren Vertragsrücktritt bekannt und forderte die Rückerstattung der geleisteten Prämien samt Zinsen. Die Beklagte jedoch bestritt den vollen Rückzahlungsanspruch der Klägerin.
Der Einwand der Beklagten stützte sich auf die Neuregelung in § 176 Abs 1a VersVG, wonach der Klägerin bei einem Spätrücktritt nach Ablauf von fünf Jahren, nur der Rückkaufswert zustehe. Der OGH führte aus, dass im gegebenen Fall § 176 VersVG idF BGBl I 2018/51 zur Anwendung komme, da der Rücktritt nach dem 1. Jänner 2019 erfolgt sei. Gemäß § 176 Abs 1a iVm § 176 Abs 1 VersVG erhält der Versicherungsnehmer bei einem Rücktritt von einer kapitalbildenden Lebensversicherung ab fünf Jahren nach Vertragsschluss den Rückkaufswert erstattet.
Zur Anwendung kommt im vorliegenden Fall die bisherige Rechtsprechung, da die Gesetzesnovelle nur bei einem „Spätrücktritt“ bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss die Rechtfolgen neu regelt und für den darüberhinausgehenden Zeitpunkt keine Regelung eingeführt hat. Da somit im Rücktrittsfall die Beschränkung auf den Rückkaufswert unzulässig ist, ist auch § 176 Abs 1 VersVG insoweit als unionsrechtswidrig zu qualifizieren, sofern er dieselben Rechtswirkungen für Rücktritt und Kündigung vorsieht, ohne dass sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut damit befasst.
Im gegebenen Fall führt der Rücktritt der Klägerin somit zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags, weshalb ihr die Rückzahlung der von ihr geleisteten Netto-Versicherungsprämien zusteht.