OGH ersucht um Vorabentscheidung zu Klauseln in AGB

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Im vorliegenden Fall legte der Oberste Gerichtshof (OGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, wie sich Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Hinblick auf Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-RL) verhalten dürfen.

Im Anlassfall beschäftigt sich der OGH mit einem zwischen der klagenden und der beklagten Partei abgeschlossenen Vertrag über eine Einbauküche. Sollte der Vertragspartner unberechtigterweise vom Vertrag zurücktreten, ist ein pauschalisierter Schadenersatzanspruch für die klagende Gesellschaft – wahlweise der Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens – statuiert. Die beklagte Partei trat aufgrund dessen, dass sie jenes für die Einbauküche bestimmte Haus nicht erwerben konnte, vom Vertrag zurück.

Der OGH qualifizierte die Festlegung der Stornogebühr iHv 20% als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und damit missbräuchlich nach Art 6 Abs 1 der Klausel-RL. Der OGH führte außerdem aus, dass der Ersatz der missbräuchlichen Klausel durch dispositives Recht nur dann zulässig ist, wenn eine ersatzlose Streichung der missbräuchlichen Klausel für den Verbraucher keine Nachteile bedeutet. Unklar ist, ob die Anwendung von dispositivem nationalen Recht – im Anlassfall der Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens – bereits dann ausgeschlossen ist, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die missbräuchliche Klausel nur wahlweise zur Verfügung steht. Um Klarstellung durch den EuGH wird hier deswegen ersucht, weil der EuGH in früheren Entscheidungen dem „Gewerbetreibenden“ keinen Anspruch nach dispositivem nationalen Recht zugesprochen hat. Eine solche Beurteilung stünde jedoch systematisch dem Zweck des Zivilrechts und seiner Interessen ausgleichenden Funktion entgegen. 

Weiters wird gefragt, ob dies auch gelten soll, wenn sich der Unternehmer – wie im Anlassfall – gar nicht auf die missbräuchliche Klausel beruft und ob das auch vom OGH vertretene Verbot der geltungserhaltenen Reduktion – wonach eine missbräuchliche Klausel auf den noch zulässigen Inhalt reduziert werden soll – auch dann gelte, wenn die missbräuchliche Klausel nur wahlweise zur Verfügung steht.

Quelle: 4 Ob 131/21z (22.09.2021)




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