LVwG Salzburg zum Zweck der Betretung während des Betretungsverbots im Gastgewerbe (April 2020)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Salzburg entschied kürzlich in Bezug auf die Betretungsverbote im Gastgewerbe zwischen 15. März und 30. April 2020, dass eine Verwaltungsübertretung unabhängig davon vorliegt, zu welchem Zweck eine Lokalbetretung durch den Inhaber erlaubt wurde. Allerdings kann der Zweck den Unrechtsgehalt der Tat und somit auch die Verwaltungsstrafe mindern.

Im vorliegenden Fall erlaubte der Beschuldigte als Inhaber eines Gastgewerbebetriebs einer betriebsfremden Person, seinem Schwager, das Betreten und Verweilen in der Betriebstätte, da er von diesem Hilfe bei Problemen mit seinem iPad benötigte.

Zum Tatzeitpunkt stand die „Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ (BGBl II Nr 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr 151/2020) in Kraft. Nach dessen § 3 war das „Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt“. Davon wurden einige Ausnahmen gemacht, die hier allerdings nicht vorlagen.

Das LVwG sprach aus, dass es irrelevant sei, zu welchem Zweck die Betretung erfolgte, ob als Kunde oder Privatperson, da § 3 der Verordnung ein generelles Betretungsverbot ohne Einschränkung auf bestimmte Zwecke bestimmt habe. Allerdings senkte das Gericht die verhängte Strafe, da der Beschuldigte seine Betriebsstätte nicht für Kunden geöffnet, sondern seinen Schwager eingelassen hatte, um eine private Erledigung durchzuführen. Hinsichtlich des Unrechtsgehalts der Tat war der Fall deutlich anders zu werten als etwa der unerlaubte Einlass von Kunden, die bedient werden.

Das LVwG ließ die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung etwa zur Frage, ob das Betretungsverbot nur für Kunden oder für alle (betriebsfremden) Personen galt, fehlt.

LVwG Salzburg 405-16/69/1/6-2020 (7.10.2020)




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