EuGH: Verjährungsfristen für Rückzahlungsansprüche von Verbrauchern

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beurteilte den Beginn von Verjährungsfristen für Rückzahlungsansprüche von Verbrauchern aufgrund missbräuchlicher Vertragsklauseln.

Ausgangspunkt war ein Vertrag über ein Hypothekardarlehen, welchen die Kläger mit der beklagten Bank im Jahr 2007 abgeschlossen haben. Der Vertrag beinhaltete eine Klausel, welche die Kläger zur Zahlung der gesamten Kosten für die Bestellung der Hypothek verpflichtete. 2019 wurde diese Klausel von einem Gericht in Barcelona, Spanien, für nichtig erklärt und den Klägern wurden die Notargebühren erstattet.

2021 erhoben die Kläger Klage auf Rückerstattung der Grundbuchgebühren und Honorare des Abwicklungsunternehmens beim vorlegenden Gericht in Barcelona. Die Beklagte wandte ein, der Anspruch sei bereits verjährt. Gemäß dem katalanischen Zivilgesetzbuch betrage die Verjährungsfrist 10 Jahre und diese habe mit der Bestellung der Hypothek im Jahr 2007 begonnen, als die Zahlung erfolgte.

Der EuGH hatte zu klären, wann die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche aufgrund missbräuchlicher Vertragsklauseln beginnt. Grundsätzlich unterliegen die Regelungen der Verjährung dem nationalen Recht. Der Effektivitätsgrundsatz verbietet allerdings, dass nationale Vorschriften die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehene Recht unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Verbraucher haben gegenüber dem Gewerbebetreibenden eine schwächere Verhandlungsposition und besitzen häufig einen geringeren Informationsstand. Oftmals ist den Verbrauchern die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag enthaltenen Klausel nicht bewusst. Aus diesem Grund ist eine Verjährungsfrist, welche ab Vertragsabschluss zu laufen beginnt, geeignet, die Ausübung der Rechte eines Verbrauchers übermäßig zu erschweren.

Eine Verjährungsfrist, die mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Entscheidung, mit der die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festgestellt wird, Rechtskraft erlangt, ist mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar. Der Verbraucher hat die Möglichkeit, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor die Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist. Gewerbebetreibende können jedoch einen Nachweis erbringen, dass der Verbraucher von der Missbräuchlichkeit der Klausel Kenntnis hatte oder vernünftigerweise haben konnte, bevor ein Urteil ergeht, mit dem die Nichtigkeit der Klausel festgestellt wird.

EuGH C-484/21 (25.04.2024)




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