Entwurf Kommunikationsplattformengesetz 2: Bis zu 10 Millionen Euro Geldbuße bei Verstoß gegen Löschpflichten rechtswidriger Inhalte
Neben den Pflichten zur unverzüglichen Löschung rechtswidriger Inhalte etc sieht der Entwurf für das Kommunikationsplattform-Gesetz (KoPl-G) hohe Strafen für die Verletzung der Vorschriften vor.
Für Verstöße gegen die Pflichten aufgrund des Gesetzes können Geldbußen für den Anbieter in Höhe von bis zu zehn Millionen Euro verhängt werden. Bei der Bemessung der Geldbuße sind insbesondere die Finanzkraft des Anbieters, die Anzahl der registrierten Nutzer der Plattform und frühere Verstöße zu berücksichtigen (§ 10 Abs 2).
Die Plattformen müssen einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs 4 Verwaltungsstrafgesetz) bestellen, um ihre Erreichbarkeit sicherzustellen, und die KommAustria als Aufsichtsbehörde darüber informieren. Wird kein Verantwortlicher bestellt und verfügt der Anbieter auch über keine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Österreich, so werden Bescheide bei der Aufsichtsbehörde hinterlegt. Die Verständigung des Anbieters von der Hinterlegung erfolgt auf der Webseite der Aufsichtsbehörde. Mit Veröffentlichung der Verständigung auf der Webseite gelten hinterlegte Dokumente als zugestellt (§ 6 Abs 1-3 KoPI-G).
Die Bescheide werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt. Verfügt der Anbieter jedoch über keinen Sitz, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich, können Geldbußen auch in der Weise vollstreckt werden, dass bekannten Schuldnern des Anbieters – sofern sie mit dem Anbieter in regelmäßiger Geschäftsbeziehung zum Zwecke der Vermarktung oder des Verkaufs kommerzieller Kommunikation stehen (insb Marketing-Agenturen) – mittels Bescheids untersagt wird, an den Anbieter oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu bezahlen. Der Schuldner wird dadurch von der Zahlung an den Anbieter befreit und hat die Summe an die Aufsichtsbehörde zu überweisen. Sind die dadurch eingelangten Beträge höher als die verhängte Geldbuße, so ist der verbleibende Betrag an den Anbieter zu bezahlen (§ 6 Abs 4).
Darüber hinaus sind die Plattformen abhängig von ihrer Größe jährlich oder vierteljährlich verpflichtet, einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen.
Bundeskanzleramt, Ministerialentwurf (03.09.2020)