DE: Haftet der Staat bei coronabedingter Betriebsschließung?
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Einem Gastronomen stehen weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche gegen den Staat aufgrund einer coronabedingten flächendeckenden vorrübergehenden Betriebsschließung zu.
Im gegenständlichen Fall hatte ein Gastronom vom Land Brandenburg wegen erlittener Einnahmeausfälle aufgrund der Schließung seines Hotellerie- und Gastronomiebetriebs im Zeitraum von 23. März bis 7. April 2022 eine Entschädigung gefordert. Er hatte zwar im Rahmen eines staatlichen Corona-Soforthilfeprogramms 60.000 EUR erhalten, machte aber dennoch geltend, dass dieser Betrag nicht ausreichte, um seine Betriebskosten, Arbeitgeberbeiträge und Versicherungen zu decken.
Der BGH schloss sowohl eine Anwendbarkeit der Entschädigungsvorschrift des § 56 Abs 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) als auch des § 65 IfSG aus. Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG setzt eine infektionsschutzrechtliche Störereigenschaft als Ansteckungsstörer voraus. Bei Gewerbetreibenden handelt es sich infektionsschutzrechtlich aber um sogenannte „Nichtstörer“. Auch ein Anspruch aus § 65 IfSG ist ausgeschlossen. Nach diesem kommt nur bei Maßnahmen zur Verhütung einer übertragbaren Krankheit eine Entschädigung in Frage. Die Corona-Eindämmungsverordnung wurde aber zur Verhinderung der Ausbreitung des bereits bestehenden Virus erlassen.
Ebenfalls ist eine analoge Anwendung der IfSG-Entschädigungsnormen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ausgeschlossen. Die Formulierung der Normen lässt den Gesetzgeberwillen, nur in bestimmten Ausnahmefällen eine Entschädigung für infektionsrechtliche Störer als zulässig zu erachten, erkennen. Den Entschädigungsansprüchen aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht beziehungsweise aus enteignendem Eingriff steht entgegen, dass die im IfSG enthaltenen Entschädigungsbestimmungen für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen eine abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung darstellen. Auch eine Entschädigung aus Amtshaftung und enteignungsgleichem Eingriff lehnte der BGH ab. Es gebe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Betriebsschließungen auf Grundlage der Corona-Eindämmungsverordnung.
Generell sind Hilfeleistungen infolge von Pandemien keinesfalls eine Aufgabe des Haftungsrechts. Aus dem Sozialstaatsprinzip und der damit verbundenen staatlichen Gemeinwohlaufgabe ergibt sich die Verpflichtung des Staates, die den Wirtschaftsbereichen entstandene besondere Last mitzutragen. Die geschaffenen Corona-Hilfsprogramme sind Ausdruck
BGH, III ZR 79/21 (17.03.2022)