COVID-19: Lockerungsmaßnahmen werden zurückgefahren – neue Verschärfungen in Kraft
Seit Mai 2020 waren im Rahmen der COVID-19-Lockerungsverordnung zahlreiche Beschränkungen in Beruf, Alltag und Freizeit schrittweise gelockert worden. Angesichts steigender Fallzahlen hat der Gesundheitsminister ab Mitte September Verschärfungen verordnet. Ein Symbol setzt der Gesundheitsminister zudem mit der Rückbenennung der „Lockerungs“-Verordnung in „Maßnahmen“-Verordnung.
Seit 14. September 2020 (BGBl II Nr 398/2020) muss beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten (wieder) eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden.
Gleichzeitig wurde für das Gastgewerbe verordnet, dass in geschlossenen Räumen die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig ist.
In Gastgewerbe und Beherbergungsbetrieben wurde zudem für Betreiber und Mitarbeiter bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen der Mund-Nasen-Schutz wieder vorgeschrieben, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
Die Höchstzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen wurde dahingehend eingeschränkt, dass bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze nicht mehr als 50 Personen (bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen) bzw. 100 Personen (im Freiluftbereich) teilnehmen dürfen.
Mit Wirkung zum 21. September 2020 (BGBl II Nr 407/2020) wurden eine Reihe von Beschränkungen für Personengruppen eingeführt: Im Gastgewerbe dürfen Besuchergruppen nur bis 10 Personen eingelassen werden (zuzüglich minderjähriger Kinder) bzw. nur Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Zudem gilt nun im Gastgewerbe auch für den Kunden wieder die Pflicht – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Weitere Einschränkungen erfuhren auch Veranstaltungen: Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als zehn Personen sind untersagt. Ausgenommen sind Begräbnisse, für die eine Höchstzahl von 500 Personen gilt.
BGBl II Nr 398/2020 (10. COVID-19-LV-Novelle)
BGBl II Nr 407/2020 (11. COVID-19-LV-Novelle)