VwGH zu Vorteilszuwendungen an Gesellschafter
Im Frühjahr 2009 veräußerte eine GmbH ihre Beteiligung an einer Gesellschaft zu einem Kaufpreis von EUR 473.181,80. Davon wurden EUR 20.000 an die veräußernde GmbH ausbezahlt, die restlichen EUR 453.181,80 erhielt deren Alleingesellschafter. Die GmbH erfasste dabei im Jahresabschluss für 2009 nur den Betrag von EUR 20.000 als Veräußerungserlös.
Per Bescheid erhöhte das Finanzamt (FA) den Gewinn der GmbH, qualifizierte die Zahlung von EUR 453.181,80 als verdeckte Ausschüttung an den Alleingesellschafter und zog die GmbH zur Haftung für die auf diese verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer heran.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung der Kapitalertragssteuer erhoben mit der Begründung, dass keine verdeckte Ausschüttung vorgelegen habe, sondern eine Einlagenrückzahlung, da der Alleingesellschafter einen Gesellschafterzuschuss von EUR 100.000 getätigt ha.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab dieser Beschwerde teilweise Folge. Nach Auffassung des Gerichts hatte die GmbH die Möglichkeit, Ausschüttungen an den Alleingesellschafter in Einlagenrückzahlungen umzudeuten. Voraussetzung dafür sei aber ein positiver Einlagenstand auf dem Einlagen-Evidenzkonto des Alleingesellschafters. Dies war hier der Fall, sodass die Ausschüttung in eine Einlagenrückzahlung umgedeutet werden konnte, begrenzt mit der Höhe der auf dem Evidenzkonto vorhandenen Einlagen. Der restliche Betrag stellte eine verdeckte Ausschüttung dar.
Das Finanzamt erhob gegen dieses Erkenntnis Revision. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte dazu aus, dass die Zahlung von EUR 453.181,80 an den Alleingesellschafter alle Voraussetzungen der verdeckten Ausschüttung erfülle. Es bestehe zwar ein Wahlrecht, Vorteilszuwendungen als Einlagenrückgewähr zu behandeln, allerdings ende diese Möglichkeit mit Entstehen der Steuerschuld, spätestens also mit Ende des betroffenen Wirtschaftsjahres. Eine nachträgliche Umdeutung in Einlagenrückgewähr sehe das Gesetz nicht vor.
Die GmbH hatte von besagtem Wahlrecht bis zum Ablauf des Jahres 2009 keinen Gebrauch gemacht. Das Erkenntnis des BFG war daher wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
VwGH Ro 2019/13/0027-4