VwGH: Wann muss eine mündliche Verhandlung stattfinden?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bekräftigt seine Rechtsprechung zur Abhaltung mündlicher Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichten. Werden Feststellungen konkret bestritten, muss eine mündliche Verhandlung stattfinden.

Im Ausgangsverfahren erteilte die niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) eine Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 (UVP-G) für eine Anlage zur Zitronensäureproduktion. Gegen diesen Bescheid erhoben eine anerkannte Umweltschutzorganisation und sechs Nachbarn Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Sie beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und wandten sich inhaltlich gegen die Richtigkeit der Sachverständigengutachten, die die Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte. Sie brachten dabei vor, aus welchen Gründen das Gutachten mangelhaft war und legten ein entsprechendes Privatgutachten vor.

Das BVwG führte keine mündliche Verhandlung durch und wies die gegenständlichen Beschwerden ab.

Die dagegen von der Umweltorganisation und den Nachbarn erhobene außerordentliche Revision an den VwGH hatte Erfolg:

Nach § 24 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht darf nach der Rsp des VwGH aber nicht davon ausgehen, dass es ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht konkret – und nicht nur allgemein inhaltsleer – bestritten wird. Die Revisionswerber sind aber den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltsannahmen konkret – auch unter Berufung auf ihr Privatgutachten – entgegengetreten. Ob das Bestreiten der Sachverhaltsannahmen erfolgsversprechend ist, ist dabei unerheblich.

Die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen daher nicht vor.

VwGH Ra 2022/07/0081 (06.07.2023)




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