VfGH: Zinsloses Kreditmoratorium verfassungskonform

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den von 403 Banken eingebrachten Gesetzprüfungsantrag zum zinslosen Kreditmoratorium während der Pandemie abgewiesen.

§ 2 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes sah für vor dem 15. März 2020 abgeschlossene Verbraucherkredite vor, dass zwischen 1. April 2020 und 31. Jänner 2021 fällig gewordene Zins- oder Tilgungsleistungen für zehn Monate gestundet werde, wenn der Verbraucher in Folge der Pandemie Einkommensausfälle hatte. Sollte keine einvernehmliche Regelung zwischen Bank und Verbraucher für den Zeitraum nach 31. Jänner 2021 zustande kommen, wurde die Fälligkeit der vertraglichen Leistungen um diese Frist hinausgeschoben. Der Oberste Gerichtshof entschied im Dezember 2021, dass im Falle eines Moratoriums keine Zinsen verrechnet werden durften (3Ob189/21x).

Die Banken wandten sich (nur) dagegen, dass sie mangels anderer Vereinbarung mit dem Verbraucher die Kosten dieses Moratoriums tragen mussten. Sie monierten einen Eingriff in die Privatautonomie und in die Unverletzlichkeit des Eigentums.

Der VfGH hält die Kostentragung durch die Banken für verfassungskonform:

Die angefochtene Bestimmung ist in ihrer Auslegung durch den OGH kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die Regelung diente nämlich dem öffentlichen Interesse des Schutzes der von der Pandemie betroffenen Verbraucher und Kleinstunternehmer. Sie sollten Zeit bekommen, das für die Rückzahlung erforderliche Kapital bereitzustellen.

Zudem relativieren einige Gesichtspunkte die Erheblichkeit des Eigentumseingriffs:

Das Kreditmoratorium trat nur dann ein, wenn der Verbraucher aufgrund der Pandemie Einkommensausfälle hatte, die die Zurückzahlung des Kredits unzumutbar machten. In der mündlichen Verhandlung kam zudem heraus, dass die meisten Banken diese Voraussetzungen gar nicht prüften. Hätten sie dies getan, hätte es womöglich weniger zinslose Kreditmoratorien gegeben. Und auch ohne das Moratorium wäre fraglich gewesen, ob die erfassten Kreditnehmer überhaupt in der Lage gewesen wären, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

Zudem traft die Europäische Zentralbank zahlreiche geldpolitische und bankenaufsichtsrechtliche Maßnahmen, um die Folgen der Pandemie für die Kreditinstitute abzufedern.

VfGH G 174/2020 (13.12.2022)




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