VfGH: Universitätsstudium berechtigt nicht zum Gastgewerbe
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass ein beliebiges Universitätsstudium nicht zur Ausübung des Gastgewerbes berechtigt. Die entsprechende Bestimmung der Gastgewerbe-Verordnung (BGBl II Nr 51/2003) wurde von Amts wegen als gleichheitswidrig aufgehoben.
Auslöser war ein Verfahren einer Gesellschaft, die ein Gastgewerbe anmeldete und zwei nicht abgeschlossene Universitätsstudien des gewerberechtlichen Geschäftsführers als Befähigungsnachweis vorlegte. Behörde und Verwaltungsgericht untersagten mangels ausreichender Befähigung die Ausübung des Gewerbes, wogegen die Gesellschaft vor den VfGH zog. Im Zuge dessen hegte der VfGH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 1 Z 2 Gastgewerbe-Verordnung.
Die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes wurde gem § 1 Abs 1 Z 2 Gastgewerbe-Verordnung nämlich durch „Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges“ belegt. Bei einem Befähigungsnachweis handelt es sich gem § 16 Abs 2 GewO um den Nachweis bestimmter fachlicher und kaufmännischer Qualifikationen, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
Die dem Gastgewerbe eigentümlichen Tätigkeiten erschöpfen sich dem VfGH zufolge aber nicht wie vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorgebracht im bloßen Kundenkontakt mit völlig unterschiedlichen Kundenpersönlichkeiten.
Vielmehr ist für den VfGH sachlich nicht nachvollziehbar, inwiefern der bloße Abschluss eines für das Gastgewerbe nicht facheinschlägigen Universitätsstudiums den erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Ausbildungsstandard sicherstellen und es rechtfertigen kann, den Zugang zum Gastgewerbe ohne jeglichen Nachweis facheinschlägiger Kenntnisse zu ermöglichen, während ein facheinschlägiger Ausbildungsinhalt in allen anderen Fällen erforderlich ist.
Die Bestimmung wurde daher wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als gesetzwidrig aufgehoben.
VfGH V 362/2023-7 (28.02.2024)