Verbraucherschutz: Missbräuchliche Vertragsklauseln im Profisport
Klauseln, die den Hauptinhalt eines Vertrags oder das Verhältnis zwischen Preis und Leistung betreffen, müssen laut der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen klar und verständlich formuliert sein, ansonsten sind sie als missbräuchlich anzusehen.
Im diesem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichthof der Europäischen Union (EuGH) wird ein Fall aus Lettland behandelt, in welchem ein angehender Profisportler mit einem Dienstleistungsunternehmen einen Vertrag geschlossen hat. In diesem verpflichtet er sich dem Dienstleistungsunternehmen für 15 Jahre 10% seiner Nettoeinnahmen in Bezug mit dem betreffenden Sport zu zahlen, sofern diese mindestens 1.500 Euro übersteigen. Inzwischen ist er Profi-Basketballer und hat bereits über 16 Mio Euro verdient. Dem Vertragspartner des jungen Sportlers stehen daher grundsätzlich 1,6 Mio Euro zu. Dies will der Sportler nicht zahlen, weswegen das das Dienstleistungsunternehmen Klage beim zuständigen Gericht eingereicht hat.
Das lettische Oberste Gericht hat letztlich ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH angestrengt um die Frage zu beantworten, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (RL 93/13/EWG) auf den streitigen Vertrag anwendbar ist und inwieweit sie gegebenenfalls einer entsprechenden Klausel entgegensteht.
EuGH verlangt klare und verständliche Formulierungen
Der EuGH bestätigt zunächst, dass die Richtlinie auf den Sachverhalt anwendbar ist. Er betont jedoch, dass laut Richtlinie Vertragsklauseln zum Hauptinhalt oder zum Preis-Leistungs-Verhältnis nicht auf Missbrauch geprüft werden dürfen, solange diese „klar und verständlich“ formuliert sind.
Zu der Frage, ob diese Klausel klar und verständlich abgefasst ist, weist der EuGH auf das Transparenzgebot der Richtlinie hin. In diesem Zusammenhang müssen dem Verbraucher alle notwendigen Informationen erteilt werden, die ihm erlauben, die wirtschaftlichen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen, andernfalls kann diese Klausel nicht als klar und verständlich angesehen werden.
EuGH C-365/23