UPDATE zum Versicherungsschutz bei Betretungsverbot nach COVID-19-Maßnahmengesetz: OLG Innsbruck bestätigt Urteil des LG Feldkirch
Das Oberlandesgericht Innsbruck (OLG) hat kürzlich ein Urteil des Landesgerichts Feldkirch (57 Cg 51/20t, 4.8.2020) bestätigt, wonach Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechungen wegen Betretungsverboten aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) auch dann besteht, wenn ein solcher nur für Betriebsschließungen aufgrund des Epidemiegesetzes (EpiG) vereinbart wurde.
Im vorliegenden Fall musste ein Hotelbetreiber sein Hotel im Frühjahr 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 für mehrere Wochen schließen. Die behördlichen Betretungsverbote wurden zunächst auf der Grundlage des EpiG und danach aufgrund des COVID-19-MG verordnet. In den Versicherungsklauseln der Betriebsunterbrechungsversicherung wurde die Entschädigung für seuchenbedingte behördliche Schließungen aufgrund des EpiG vereinbart.
Das OLG bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer berechtigterweise annehmen kann, dass bei „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen die Folgen einer Betriebsschließung infolge Seuchengefahr“ Betriebsschließungen aufgrund jedweder Seuche versichert sind, unabhängig davon, ob die Betriebsschließung aufgrund des EpiG oder einer anderen gesetzlichen Regelung erfolgt. Zudem sei das COVID-19-MG als Spezialgesetz zum EpiG anzusehen.
Außerdem widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn – wie hier – keine Änderung der faktischen Verhältnisse eintritt und der Versicherungsschutz nur deshalb nicht bestehen solle, weil die Behörde eine Betriebsschließung nicht mehr auf das in den Versicherungsbedingungen namentlich genannte EpiG, sondern auf ein an dessen Stelle tretendes Gesetz stützt, zumal es dieselbe Zielsetzung verfolgt.
Das COVID-19-MG sieht im Gegensatz zum EpiG keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs durch den Bund vor. Dadurch sei es zwar zu einer Erhöhung des Risikos für die Versicherung gekommen, weil nunmehr Entschädigungsansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber dem Bund nicht mehr abgetreten werden können. Da diese Risikoerhöhung jedoch nicht vom Versicherungsnehmer vorgenommen oder gestattet wurde, kann sich die Versicherung nicht auf ihre Leistungsfreiheit iSd § 25 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz berufen.
Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das OLG zu.
OLG Innsbruck, 4 R 135/20i (28.10.2020)