OGH zur Rückforderung von Abfertigungszahlungen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

§ 1486 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) verkürzt im Interesse der Rechtssicherheit die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist für bestimmte Forderungen, vor allem für Forderungen des täglichen Lebens, auf drei Jahre. Allerdings werden auch Forderungen von größeren Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften von § 1486 umfasst.

Die Klägerin war Gesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin der A* GmbH. Diese wurde im Jahr 2012 durch Übertragung des Unternehmens auf die Klägerin als Gesellschafterin aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht, wobei das Unternehmen unter der Firma A* e.U. weitergeführt wurde.

Der Beklagte war bis zu seiner Pensionierung am 31.03.2003 als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der A* GmbH angestellt. Vom März 2004 bis Ende 2012 war er neuerlich bei dem Unternehmen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche tätig.

Die Klägerin zahlte dem Beklagten 2012 knapp über EUR 7.000 und 2013 weitere EUR 20.000. Diesen Betrag begehrte die Klägerin mit ihrer im Jahr 2020 eingebrachten Klage. Sie habe die Zahlungen aufgrund der arglistigen Angaben des Beklagten, ihm stehe noch eine Abfertigung zu, geleistet. Der Beklagte wandte ein, dass er noch einen Anspruch auf Abfertigung gehabt habe und der Rückforderungsanspruch der Klägerin verjährt sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Weiters verneinten die Vorinstanzen das Vorliegen von Arglist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied Folgendes:

Auch Abfertigungsansprüche sind Forderungen der Dienstnehmer wegen Entgelts aus Dienstverträgen iSd § 1486 Z 5 ABGB, die in drei Jahren verjähren. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH verjährt auch der Anspruch auf Rückforderung von irrtümlich zu viel bezahltem Arbeitsentgelt, sofern keine List vorliegt, in analoger Anwendung des § 1486 Z 5 2. Halbsatz ABGB nach drei Jahren.

Im Ergebnis hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge, da dieser bereits verjährt war.

OGH 8 Ob 49/24z (26.08.2024)




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