OGH: Zur Ausfolgung von Urkunden an das Gericht
Behörden dürfen lediglich um Übermittlung einer Urkunde an das Gericht ersucht werden, wenn die Partei die unmittelbare Ausfolgung nicht erreicht und dies in ihrem Antrag behauptet und bescheinigt. Ein Leistungsbefehl darf allerdings nicht erlassen werden.
Im vorliegenden Fall über das Erbrecht der Zweitantragstellerin ist die Unterschrift des eigenhändigen Testaments des Erblassers und damit der Alleinerbenstatus der Zweitantragstellerin strittig. Deswegen beantragte die Erstantragstellerin, dass festzustellen ist, dass sie a) ein rechtliches Interesse an näher genannten Urkunden hat, die sich bei Dritten (u.a. Kreditinstituten und der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (SVS) befinden und b) diese binnen 14 Tagen dem Erstgericht zuzustellen sind.
Das Erstgericht stellte fest, dass die Echtheit der Unterschrift des Erblassers entscheidungswesentlich ist. Das Rekursgericht sprach aus, dass der angefochtene Beschluss nicht anfechtbar ist, da ein Auftrag, die Urkunden vorzulegen, nicht vorliegt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH):
Gem § 45 Satz 2 des Außerstreitgesetzes (AußStrG) verfahrensleitende Beschlüsse nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Allerdings ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Verlassenschaftsverfahren auch vor der Einantwortung Beschlüsse, mit denen in die Rechtsstellung der Parteien eingegriffen wird, selbstständig anfechtbar sind. Aus dem Spruch des Erstgerichtes ergibt sich nämlich nicht bloß eine „Feststellung“ der Herausgabepflicht, sondern vielmehr ein Auftrag, die Urkunden herbeizuschaffen. Urkunden, die bei öffentlichen Behörden aufliegen, sind in erster Linie von der beweisführenden Partei herbeizuschaffen. Vermag die Partei dies ohne Mithilfe des Gerichts nicht zu schaffen, kann das Gericht dies im Rahmen von § 301 der Zivilprozessordnung (ZPO) veranlassen. Befindet sich die Urkunde bei einem Dritten, so sieht § 308 Abs 1 ZPO vor, dass, wenn die Urkunde eine gemeinschaftliche ist, diese nach § 304 Abs 2 ZPO innerhalb einer gewissen Frist an das Prozessgericht vorzulegen ist. Auch wenn im Erbrecht der Untersuchungsgrundsatz nicht gilt, ist es dem Prozessgericht im Rahmen von §§ 304 und 308 ZPO möglich, Urkunden anzuschaffen.
OGH 2 Ob 157/22k (25.10.2022)