OGH zum Wahlrecht der Bekanntgabe von Empfängern nach der DSGVO
Im vorliegenden Fall hat sich der Oberste Gerichthof (OGH) mit einem Auskunftsbegehren über personenbezogene Daten und deren Empfängern auseinandergesetzt.
Der Kläger ersuchte die Beklagte 2019 um Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über ihn die Beklagte speichern würde, wo die Speicherung erfolge und, wenn es zu einer Weitergabe der Daten gekommen sei, an wen diese erfolgte. Die Beklagte verwies auf ihre Website, wo sie allgemeine Informationen über die Datenverarbeitung angab. Die Beklagte verwies jedoch nur demonstrativ auf Kategorien von Empfängern. Im Zuge des Verfahrens teilte sie mit, dass auch Daten an Empfänger weitergegeben wurden, die nicht den Kategorien auf der Website entsprachen. Der Kläger begehrte die Offenlegung und eine verbesserte Auskunft. Die erhaltenen Auskünfte seien weder dem Genauigkeitsgebot noch dem Verständlichkeitsgebot nach Art 12 DSGVO entsprechend.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte einen Vorabentscheidungsantrag nach Art 267 der Verordnung über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und erwog dazu:
Art 15 der DSGVO sieht vor, dass die betroffene Person das Recht, hat eine Bestätigung vom Verantwortlichen darüber zu erhalten, zu welchen Zwecken Informationen verarbeitet werden, welche Informationen verarbeitet werden und an welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern diese Daten erhalten. Es war jedoch nicht klar, ob das Auskunftsbegehren beschränkt ist, wenn die konkreten Empfänger noch nicht feststehen und ob sich diese Offenlegung zwingend auch auf einzelne Empfänger erstrecken, wenn Daten bereits offengelegt wurden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) antwortete dazu:
Art 15 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung, DSGVO) ist dahingehend auszulegen, dass der Verantwortliche, wenn personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht jedoch dann nicht, wenn die Identität der Empfänger nicht zu identifizieren ist oder Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft offenbar unbegründet oder exzessiv gem Art 12 Abs 5 DSGVO sind.