OGH zum Schutzzweck des Datenschutzrechts

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass es nicht vom Schutzzweck des Datenschutzrechts erfasst ist, vom Verantwortlichen Schadenersatz für eine berechtigt verweigerte Versicherungsleistung zu verlangen.

Der Kläger, Mieter einer Wohnung im Gebäude der Beklagten, forderte Schadenersatz wegen einer behaupteten Datenschutzverletzung, nachdem seine Kaskoversicherung die Deckung für die Reparatur seines Fahrzeugs verweigert hatte. Nach erheblichem Alkoholkonsum verursachte der Kläger einen Unfall auf seinem Parkplatz, was von der Videoüberwachungsanlage der Beklagten aufgezeichnet wurde. In seiner Unfallmeldung an den Versicherer behauptete er, aufgrund einer plötzlich auftauchenden Katze das Gaspedal anstatt des Bremspedals gedrückt zu haben.

Nachdem der Versicherer eine vorläufige Deckungszusage erteilte, entdeckte ein Mitarbeiter der Versicherung vor Ort die Überwachungskameras und kontaktierte die Beklagte, die die Aufzeichnung an den Versicherer übermittelte. Der Versicherer verweigerte daraufhin die Deckung in Höhe von ca EUR 18.000 Der anschließende Deckungsprozess zwischen dem Kläger und dem Versicherer endete mit einem Vergleich.

Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten den Ersatz der Reparaturkosten.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision zurück.

Gemäß Art 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jede Person Anspruch auf Schadenersatz bei Verstößen gegen die DSGVO. § 29 DSG konkretisiert dieses Recht und ordnet an, dass für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Anwendung kommen. Der OGH stellte fest, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der Datenschutzbestimmungen umfasst ist. Die Klage scheitere daher am mangelnden Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Kläger kann keinen Schadenersatz für eine berechtigt verweigerte Versicherungsleistung aufgrund einer (behaupteten) Datenschutzverletzung verlangen. Auch das unionsrechtliche Effektivitätsgebot führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da dies einer Kompensation für das versuchte Erschleichen einer Versicherungsleistung gleichkäme.

OGH 6 Ob 70/24y (15.05.2024)




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