OGH: Willkürliche Zusammenfassung von AGB-Klauseln
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können nicht willkürlich zusammengefasst und isoliert betrachtet werden, sofern sie Verschiedenes regeln. Maßgeblich ist, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. In manchen Fällen, kann eine Zusammenfassung allerdings zulässig sein.
Im Anlassfall hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit mehreren Klauseln der AGB einer Gruppenversicherung befasst. Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft und bietet ihren Kunden an, in eine Gruppenversicherung gegen missbräuchlichen Gebrauch von Daten im Zusammenhang mit Online-Banking einzusteigen. Dabei klärt sie den Verbraucher in ihren AGB („Sätze 1 – 5“) über Umfang, Beginn und Maximalbetrag der Entschädigung pro Schadensfall auf – diese von der Klägerin als „Klausel 1“ bezeichnet. Die Klägerin, der Verein für Konsumenteninformation (VKI), begehrt die Unterlassung dieser „Klausel 1“, da sie dem Verbraucher gegenüber wegen Überwälzung des Risikos einer missbräuchlichen Verwendung gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sei und die zwingenden Haftungsbestimmungen der §§ 67 und 68 des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG 2018) außer Acht lässt.
Der OGH gab dem VKI recht. Die Besonderheit des Anlassfalles ist der Klagewortlaut: Dadurch, dass der Kläger die Bestimmungen der Sätze 1 – 5 „in Verbindung mit“ begutachten lassen wollte, hat er einen untrennbaren Zusammenhang dieser hergestellt. Die „Klausel 1“ erweist sich als intransparent, da die Beschreibung des Versicherungspakets suggeriert, dass der Kunde das Risiko der missbräuchlichen Verwendung trägt.
Der Gruppenversicherer, die Bank, wäre angehalten gewesen über die Haftungsbestimmungen des ZaDiG 2018 aufzuklären. Dem Durchschnittskunden könnte der Eindruck entstehen, dass er immer und unbeschränkt für leichte Fahrlässigkeit bei einer missbräuchlichen Verwendung seiner Online-Banking-Daten hafte, wobei das ZaDiG 2018 eine Haftung des Kunden nur sehr eingeschränkt vorschreibt. Auch sieht die Klausel 1 vor, dass maximal bis zu EUR 50.000 seitens des Gruppenversicherers gehaftet wird, obwohl die Beklagte in einem Schadensfall nach dem ZaDiG 2018 oftmals unbegrenzt für die Erstattung einzustehen hätte.
OGH 8 Ob 108/21x (22.10.2021)