OGH: Vorabentscheidungsersuchen zur „Flugsicherungsdienste-Verordnung“

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Rechtsstreit um Amtshaftungsansprüche zwischen der klagenden Fluggesellschaft und der beklagten Republik Österreich geht nun zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft mit Heimatflughafen in Wien-Schwechat. Sie nimmt für Flüge von und nach Wien die Flugverkehrsdienste der Austro Control in Anspruch und hat dafür Gebühren zu entrichten. Im August 2016 kam es aufgrund technischer Probleme in der Sphäre der Austro Control zu Verzögerungen bei der Abfertigung und Annahme von Flügen und damit zu einem Passagierrückstau. Davon war auch die Klägerin betroffen.

Da die Beklagte gemäß § 10 Abs 1 ACG-Gesetz für die von den Dienstnehmern der Austro Control in Wahrnehmung des übertragenen Aufgabenbereichs in Vollziehung der Gesetze wem immer zugefügten Schäden hafte, begehrte die Klägerin vom Bund über EUR 370.000 Schadenersatz. Die Beklagte lehnte die Haftung ab und wandte ein, dass die Mitarbeiter der Austro Control nicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Zudem dienten die europäischen Verordnungen ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren Luftverkehr.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem die Ergänzung des Verfahrens auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) sind selbst bei einer schuldhaften Verletzung von Rechtsvorschriften nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift verhindern wollte. Folglich muss durch Auslegung der Schutzzweck der Norm ermittelt werden. Der OGH entschied, dass der Streit zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt wird.

Der EuGH hat nun zu klären, ob Art 8 der „Flugsicherungsdienste-Verordnung“ (Nr 550/2004) dahin auszulegen ist, dass die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auch dem Schutz des einzelnen Luftraumnutzers vor dem Eintritt eines reinen Vermögensschadens aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Versäumnisse der mit den Flugsicherungsdiensten betrauten Flugsicherungsorganisation dient.

OGH 1 Ob 118/23v (27.05.2024)




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