OGH stärkt die Verwertbarkeit von Bankgarantien
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Abruf einer als Sicherstellung nach § 1170b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ausgestellten Bankgarantie durch einstweilige Verfügung verhindert werden kann. Anlassfall war ein Anlagenbauvertrag, bei dem nach Auftreten erheblicher Funktionsstörungen Streit darüber entstand, ob die Auftragnehmerin oder die Auftraggeberin die Ursachen der Mängel zu vertreten hatte.
Die Auftragnehmerin verlangte den noch offenen Werklohn und forderte hierfür eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB. Die Auftraggeberin stellte eine Bankgarantie über rund EUR 4 Mio. Nachdem die Auftragnehmerin die Garantie abrief, beantragte die Auftraggeberin eine einstweilige Verfügung mit der Begründung, der Abruf sei wegen ihrer Mängeleinwendungen rechtsmissbräuchlich.
Rechtsmissbrauch und einstweilige Verfügung
Der OGH betont zunächst, dass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Abruf einer Bankgarantie voraussetzt, dass ein entsprechender Anspruch und eine konkrete Gefährdung bescheinigt werden. Darüber hinaus kann der Abruf einer abstrakten Bankgarantie nur dann untersagt werden, wenn der Nichteintritt des Garantiefalls liquide und eindeutig nachgewiesen wird.
Im Anlassfall war zwar die Gefährdung der Auftraggeberin nicht strittig, jedoch konnte nicht festgestellt werden, welche Vertragspartei die Funktionsstörungen der Anlage zu vertreten hatte. Damit fehlte es an einem eindeutigen Nachweis, dass der Auftragnehmerin kein fälliger Anspruch zustand.
Verwertung der Sicherheit trotz Einwendungen des Bestellers
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob bereits die Erhebung von Einwendungen gegen den Werklohnanspruch genügt, um den Abruf einer nach § 1170b ABGB gestellten Bankgarantie als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen.
Der OGH verneint dies ausdrücklich. Eine Sicherstellung würde ihren Zweck verfehlen, wenn der Besteller den Zugriff des Unternehmers allein durch die Behauptung von Mängeln verhindern könnte. § 1170b ABGB soll den Unternehmer nicht nur vor Zahlungsunfähigkeit, sondern auch vor Zahlungsunwilligkeit des Bestellers schützen. Daher stehen bloße oder ungeklärte Einwendungen der Verwertung der Sicherheit grundsätzlich nicht entgegen.
Klarstellung zu § 1170b ABGB
Der Gerichtshof setzt sich ausführlich mit seiner bisherigen Rechtsprechung auseinander und stellt klar, dass unberechtigte oder bloß behauptete Einwendungen des Bestellers die Verwertung einer nach § 1170b ABGB bestellten Sicherheit nicht hindern. Andernfalls könnte der Besteller bereits durch die Behauptung von Mängeln den Sicherungszweck der Bestimmung vereiteln.
Damit rückt der OGH von jener Auffassung ab, wonach die Sicherheit selbst bei unbegründeten Einwendungen bis zur endgültigen Klärung des Werklohnanspruchs aufrechterhalten werden müsse. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sicherheit bleibt vielmehr grundsätzlich der Zahlungsverzug des Bestellers, unberechtigte Einwendungen schieben die Fälligkeit nicht hinaus.