OGH: Schreibfehler bei Zeugenzusatz schadet nicht unbedingt

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in der gegenständlichen Entscheidung mit dem Zusatz der Zeugen bei einem fremdhändigen Testament auseinandergesetzt. Aufgrund des Errichtungsdatums kam es zur Anwendung der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015.

Die Erblasserin ließ bei dem beklagten Rechtsanwalt 2008 ein fremdhändiges Testament aufsetzen, in der sie die Mutter des Klägers zur Alleinerbin machte und einige Vermächtnisse verfügte. Die hinzugezogenen Testamentszeugen unterfertigten über dem maschinell vorgedruckten Zusatz „als ersuchte Testamentserben“. Im Verlassenschaftsverfahren wurde die Mutter des Klägers darauf hingewiesen, dass keine gültige letztwillige Verfügung vorliegt, da mangels korrektem Zeugenzusatz gem § 579 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) aF ein zwingendes Gültigkeitserfordernis verletzt wurde. Der Kläger begehrt nun als Alleinerbe seiner als Alleinerbin eingesetzten Mutter Schadenersatz aufgrund verletzter Sorgfaltspflichten. Der Beklagte wandte ein, dass ein ausreichender Zeugenzusatz vorliegt. Die Zeugeneigenschaft sei eindeutig erkennbar, da es sich bloß um einen Schreibfehler handelt.

Während Erst- und Berufungsgericht die Haftung bejahten, entschied der OGH anders.

Die Zeugen haben mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz das fremdhändige Testament zu bestätigen. Dabei muss nicht jeder Zeuge „als Zeuge“ unterschreiben. Es reicht nach der Rechtsprechung aus, wenn ein Zeuge mit dem Zusatz unterfertigt und die anderen Zeugen erkennbar unter dessen Unterschrift unterfertigen. Auch das Wort „Zeuge“ ist nicht erforderlich. Der OGH ging im gegenständlichen Fall davon aus, dass das Wort „ersucht“ bereits auf die Zeugenstellung hinweist, zumal in der gegenständlichen letztwilligen Verfügung die Zeugen nicht testamentarisch begünstigt wurden. Trotz offenkundigem Schreibfehler war eine andere Deutungsmöglichkeit nicht gegeben und der Zusatz war gültig. Damit ging der Anspruch des Klägers ins Leere.

OGH 2 Ob 3/23i (21.02.2023)




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