OGH: Rechtsschutz-Deckung bei Data Breach
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass auch immaterielle Schäden vom Versicherungsschutz einer Rechtsschutzversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2017 (ARB 2017) gedeckt sein können.
Im Ausgangsfall kaufte die Klägerin über einen Online-Shop eine Hardware-Wallet. Auf die Wallet-Herstellerin fanden 2020 zwei Cyberangriffe statt, bei denen Kundendaten „gestohlen“ und in einem Internetforum veröffentlicht wurden (Vor- und Nachname, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Dadurch kam es bei der Klägerin vermehrt zu Spam-Anrufen und E-Mails, die sie sehr verunsicherten. Auch bestehe die realistische Möglichkeit eines Identitätsdiebstahls.
Die Klägerin begehrte von ihrer Rechtsschutzversicherung Deckung für die Durchsetzung ihrer Ansprüche auf immateriellen Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für allfällige materielle Schäden gegen die Wallet-Herstellerin. Diese habe gegen ihre vertragliche Nebenpflicht verstoßen, dass ihr Online-Shop fehlerfrei und ohne Sicherheitslücken funktioniere.
Gemäß Art 23.2.1. ARB 2017 umfasst der Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“ (ua) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sonstigen schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinaus gehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
Die Versicherung lehnte die Deckung ab. Eine Deckung für immaterielle Schäden sei ausgeschlossen.
Der OGH bejahte den Versicherungsschutz:
Von Art 23.2.1 ARB 2017 sind Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten umfasst. Aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung ergibt sich aber entgegen der Ansicht der Versicherung nicht, dass immaterielle Schäden davon ausgeschlossen sind. Vielmehr wird nur klargestellt, dass auch reine Vermögensschäden vom Vertrag-Rechtsschutz umfasst sind.
Vom Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“ ist daher auch die Verfolgung immaterieller Schäden wegen Datenschutzverstößen des Vertragspartners umfasst.
OGH 7 Ob 25/23m (24.05.2023)