OGH nimmt Stellung zum GesMobG
Der Oberste Gerichtshof (OGH) nimmt ausführlich Stellung zu dem Umsetzungsvorschlag der Bundesregierung, der die Gesellschaftsrechtliche Mobilitäts-Richtlinie 2019/2121 national implementieren soll (Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz - GesMobG). Durch diesen Umsetzungsvorschlag soll ein Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Umgründung von Kapitalgesellschaften in der EU (EU-UmgrG) erlassen werden. Auch wenn der Oberste Gerichtshof die Kodifikation aller drei grenzüberschreitenden Umgründungen befürwortet, kritisiert er zuweilen die gewählte Form:
Primär sieht der OGH wenig Spielraum, was die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht anbelangt und weist dezidiert auf die Mehrbelastung der österreichischen Firmenbuchgerichte hin.
Zur grenzüberschreitenden Umwandlung kritisiert der OGH die Bestellung des Umwandlungsprüfers nach § 12 Abs 3 EU-UmgrG. Wie bei dem ähnlich gelagerten Problem der Bestellung durch den Aufsichtsrat, sieht der OGH das Argument der Lehre als gerechtfertigt, dass eine Abhängigkeit von einem maßgeblichen Aktionär für die Bestellung eines solchen Prüfers die Unabhängigkeit gefährdet. Eine Bestellung durch das Gericht scheint geboten. Auch im Hinblick auf Gläubigerschutz ist der Vorschlag des neuen § 20 EU-UmgrG mehrdeutig, da von der in der Richtlinie verwendeten, konkreteren Formulierung „noch nicht fällige [Forderungen]…“ abgegangen werden soll.
Im Bezug auf grenzüberschreitende Verschmelzungen scheint der Gesetzgeber laut dem OGH das Bestehen von Notariatsakten in anderen Ländern falsch zu erkennen. Obwohl eine einfachere Handhabe durch die Implementierung eines Notariatsaktes als Formerfordernis eines Verschmelzungsvertrages grundsätzlich befürwortet wird, kann dies ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot der Ausländerdiskriminierung darstellen, kennen doch nicht alle Mitgliedsstaaten Notariatsakte. Auch kollisionsrechtlich gibt es dazu Bedenken: gem § 8 zweiter Halbsatz des Internationalen Privatrechtsgesetz (IPRG) gelten Formvorschriften als erfüllt, wenn die Form des Staates eingehalten wird, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird. Die geforderte Formvorschrift bliebe unter diesen Aspekten fraglich.
Letztlich wird auch die in Art 126a Abs 6 und 7 der Richtlinie normierte Möglichkeit des Bestehens divergierender Entscheidungen kritisch beleuchtet. Dabei sollen österreichische Gerichte sich „tunlichst“ mit Gerichten anderer Mitgliedsstaaten koordinieren, wenn diese ebenfalls über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses entschieden haben.
OGH 509 Präs 5/23s (24.02.2023)