OGH: Keine Amtshaftung wegen gesetzwidriger COVID-Verordnung

Benn-Ibler Rechtsanwälte 01.09.2023

Der Oberste Gerichtshof (OGH) gewährt keine Amtshaftungsansprüche wegen einer gesetzwidrigen COVID-19-Verordnung. Der Gesundheitsminister handelte nicht schuldhaft.

Der Kläger verkaufte eine Straßenzeitung. Während des ersten Lockdowns 2020 wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil er – entgegen der damals geltenden COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl II 2020/98) – einen Bahnhof, also einen öffentlichen Ort, betreten hat. Im Juli 2020 entschied der Verfassungsgerichtshof (VfGH), dass diese Verordnung gesetzwidrig war. § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz habe den Gesundheitsminister lediglich dazu ermächtigt, dass Betreten bestimmter Orte zu untersagen. Es wurde aber das Betreten sämtlicher öffentlicher Orte (mit Ausnahmen) untersagt.

Der Kläger begehrte nun ua im Wege der Amtshaftung Schadenersatz für Verdienstentgang für April bis Juli 2020, da er seine Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer aus Angst vor weiteren Geldstrafen nicht ausübte. Das damit einhergehende finanzielle Risiko wäre ihm unzumutbar.

Die unteren Instanzen wiesen die Klage ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidungen:

Der Gesundheitsminister hat zwar eine rechtswidrige Verordnung erlassen, die Regelungstechnik war aber vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts. Dies ist vor allem dem hohen Zeitdruck geschuldet, unter welchem die Verordnung formuliert werden musste. So wurde die gegenständliche Verordnung bereits am Tag der Verlautbarung des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen und trat am darauffolgenden Tag in Kraft. Der Gesetzeswortlaut war zudem nicht eindeutig. § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz ermächtigte den Gesundheitsminister dazu das „Betreten von bestimmten Orten“ zu untersagen. „Bestimmt“ konnte vertretbar auch so verstanden werden, dass damit lediglich „bestimmbar“ und nicht „einzeln“ bzw „speziell“ zu verstehen sei.

OGH 1 Ob 88/23g (27.06.2023)




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