OGH: Internationale Zuständigkeit bei Glücksspiel-Klagen
Österreichische Gerichte können für Klagen gegen maltesische Glücksspielunternehmen auch dann zuständig sein, wenn die Verbraucher ihre Ansprüche zur Durchsetzung abgetreten haben.
Im Ausgangsfall bot eine maltesische Gesellschaft (Beklagte) Online-Glücksspiel in Österreich an, ohne über die dafür notwendige Glücksspielkonzession in Österreich zu verfügen. Ein Spieler erlitt dabei Verluste und trat seine Ansprüche auf Rückerstattung der Glücksspielverluste an die Klägerin (eine deutsche Gesellschaft) ab. Diese klagte in Österreich und stützte sich auf Bereicherungs- und Schadenersatzrecht. Die Beklagte bestritt die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte. In den AGB des Glücksspielvertrags wurde die Zuständigkeit maltesischer Gerichte vereinbart.
Der OGH bejahte teilweise die Zuständigkeit österreichischer Gerichte:
Die Gerichtsstandsvereinbarung war gem Art 19 EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) unwirksam.
Die Klägerin kann sich aber als Zessionarin nicht auf einen österreichischen Gerichtsstand des Erfüllungsorts (Art 7 Nr 1 EuGVVO) berufen: unter den Vertragsbegriff des Art 7 Nr 1 EuGVVO fallen auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung als Folge eines nichtigen Vertrags. Beim Glücksspielvertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag iSd Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO. Gerichtsstand ist der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wurde. Dies ist im Fall des Glücksspielvertrags aber Malta, weil die Glücksspiele selbst von der Beklagten auf ihrer Webseite bereitgehalten wurden. Es schadet dabei nicht, dass auch eine Mitwirkung des Spielers notwendig war.
Die Klägerin kann sich aber auf den Deliktsgerichtsstand berufen (Art 7 Nr 2 EuGVVO). Da die Beklagte gegen österreichische öffentlich-rechtliche Glücksspielvorschriften verstoßen hatte, kommen auch deliktische Schadenersatzansprüche in Betracht. Der Schaden ist dabei ebenfalls in Österreich eingetreten. Denn obwohl der Spieleinsatz auf ein maltesisches Konto eingezahlt wird, tritt der Schaden erst dadurch ein, dass sich der endgültige Spielverlust in Form eines fehlenden Betrags auf dem österreichischen Bankkonto des Spielers auswirkt. Das maltesische Konto ist lediglich ein Verrechnungskonto.