OGH: Gerichtsstand durch Pro-forma Erklärungen
Im Anlassfall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der internationalen und örtlichen Zuständigkeit eines in der Schweiz anhängigen Verfahrens zwischen einem vermeintlichen Verbraucher und einer Unternehmerin.
Die Beklagte betreibt in der Schweiz ein Geschäftssystem, das auf Ausgabe von Rabattgutscheinen angelegt ist. Dazu ist eine eigenständige Registrierung vorzunehmen, bei der eine Vereinbarung für „freie Marketer“ zugrunde gelegt wird. In dieser wird der Vertragspartner als selbstständiger Unternehmer bezeichnet. Neben der Möglichkeit in diesem „Programm“ (gemeint ist das Geschäftsmodell) eine Vergütung zu erhalten, ist es auch möglich, eigenständig neue Mitglieder zu werben. Ebenfalls wurde darin der Gerichtsstand in der Schweiz vereinbart. Der Kläger erwarb Rabattgutscheine für insgesamt EUR 7.400, welche er – unter Abzug einer Auszahlung seitens der Beklagten – einklagte. Für ihn sei der Erwerb lediglich als private Anlageform angedacht gewesen.
Während das Erstgericht dem Klagebegehren unter Verweis auf Art 15 des Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ 2007) stattgab, hob das Berufungsgericht die Entscheidung auf. Für das Berufungsgericht kam es nicht auf den vom Erstgericht bejahten subjektiven Zweck der Veranlagung an, sodass der Kläger als Unternehmer zu qualifizieren ist.
Der OGH erwog dazu:
Gem Art 17 LGVÜ 2007 sind Gerichtsstandvereinbarungen mit Verbrauchern nur nach dem Entstehen der Streitigkeit zulässig. Für die Qualifizierung als Verbraucher ist die Stellung innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung maßgeblich. Schon der mögliche Bezug auf eine zukünftige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit schade. Laut der abgegebenen Vereinbarung ist der „Marketer“ nicht verpflichtet einer Vertriebstätigkeit nachzugehen. Bei der Unterwerfungserklärung des Klägers unter der Unternehmereigenschaft handle es sich somit nur um ein reines Formalerfordernis, das von der tatsächlichen Erwerbstätigkeit losgelöst ist. Der OGH nahm somit einen Verbrauchervertrag an und hob den angefochtenen Beschluss auf.
OGH 8 Ob 71/21f (29.11.2021)