OGH: Erheblichkeitsschwelle bei drohenden immateriellen Schäden
Im Anlassfall hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage auseinandergesetzt, wann die Erheblichkeitsschwelle für eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 zweiter Fall der Exekutionsordnung (EO) bei befürchteten immateriellen Schäden überwunden ist.
Die Klägerin und gefährdete Partei ist Eigentümerin einer Liegenschaft. Unmittelbar daneben betreibt die beklagte und gefährdende Partei Bauarbeiten zur Errichtung einer Mehrparteienhausanlage. Aufgrund der Bauarbeiten haben sich auf der Liegenschaft der Klägerin Risse und Setzungen gebildet. Die Klägerin begehrte die Unterlassung sowie den Ausspruch einer einstweiligen Verfügung, sei doch anzunehmen, dass mit einem Baufortschritt weitere unwiederbringliche Schäden entstehen.
Das Erstgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt. Das Rekursgericht bestätigte zwar die Entscheidung, sprach sich aber dagegen aus, dass die entstandenen Schäden unwiederbringlich sein. Darüber hinaus ist es aber als offenkundig anzusehen, dass durch die Verletzung der baulichen Unversehrtheit immaterielle Schäden (zB Ärger, Verdruss und Angstgefühle) entstehen können, die die Lebensqualität der Klägerin mindern.
Der OGH gab jedoch der Rekurswerberin – der beklagten Partei – recht.
Eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 zweiter Fall EO ist dann erlassbar, wenn diese zur Abwendung drohender unwiederbringlicher Schäden nötig erscheint. Unwiederbringlich seien Schäden dann, wenn die Zurücksetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung eines Geldersatzes nicht völlig adäquat ist. Bei immateriellen Schäden sei anzunehmen, dass keine adäquate Entschädigung geschehen kann. Dem Rekurs der Beklagten entsprechend sah auch der OGH nicht, worin der unwiederbringliche Schaden der Klägerin konkret liege. Offenkundige Tatsachen sind einer Entscheidung auch dann zugrundezulegen, wenn sie nicht vorgebracht wurden. Hierzu verneinte der OGH die Ansicht des Rekursgerichtes, dass jene immateriellen Schäden im Anlassfall nach den Feststellungen offenkundig seien. Die Gefährdungsmomente seien nicht konkret genug, dass eine einstweilige Verfügung zu erlassen wäre.
OGH 10 Ob 39/21i (25.01.2022)