OGH definiert erhebliche Umbaumaßnahmen nach FAGG

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Schließt ein Verbraucher mit verschiedenen Unternehmern Verträge für eine erhebliche Umbaumaßnahme ab, ist jeder Vertrag gesondert zu beurteilen. Einzelne Gewerke stellen keine erhebliche Umbaumaßnahme im Sinne des § 1 Abs 2 Z 7 Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) dar.

Der Kläger hält eine Liegenschaft mit Haus als Miteigentümer. Er beauftragte die Beklagte mit der Entfernung des alten Dachs und der Herstellung eines neuen. Nicht zum Vertragsinhalt erklärt wurde die Herstellung einer neuen Wohneinheit. Der Kläger unterfertigte schlussendlich einen modifizierten Vertrag, welcher auch den Abbruch des Dachstuhls beinhaltete. Die Beklagte klärte den Kläger nicht über die Rücktrittsrechte nach dem FAGG auf.

Der Kläger begehrt nun unter Rücktritt vom Vertrag nach § 11 FAGG die Rückzahlung von EUR 30.000. Die Beklagte erwiderte, dass in diesem Fall das FAGG nicht zur Anwendung gelange.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) qualifizierte diesen Fall nicht unter das FAGG fallend. Er erwog:

Liegt gem § 1 Abs 2 Z 7 FAGG eine erhebliche Umbaumaßnahme vor, ist das FAGG nicht anwendbar. Laut Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2011/82/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) liegt eine solche vor, wenn die Umbaumaßnahme der Errichtung eines neuen Gebäudes gleichkommt. Dabei ist nach österreichischem Recht ein strenger Maßstab anzulegen. Erheblichkeit ist dann gegeben – der OGH vergleicht § 1 Abs 2 Z 7 FAGG mit § 26d Konsumentenschutzgesetz (KSchG) – wenn der Umbau einem Neubau gleichkommt. Nicht darunter fallen Verträge der Instandsetzung oder Renovierung, Einbau einer Heizanlage oder der Tausch von Fenstern und Türen. Die Errichtung eines neuen Dachs ist laut OGH mit einem bloßen Zu- oder Anbau vergleichbar. Auch wenn das gegenständliche Auftragsvolumen groß ist, erreicht es nicht die geforderte Komplexität bzw den geforderten Umfang, um einem Neubau gleichzukommen. Laut OGH führt nur diese Auslegung zu einer gehörigen Rechtssicherheit, da bei anderer Auslegung der Werkunternehmer nicht mehr zweifelsfrei seine Pflichten zur Informationslegung nach § 4 FAGG identifizieren könne.

 

OGH 10 Ob 35/21a (29.03.2022)




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