OGH: COFAG-Beihilfen sind pfändbar

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass COFAG-Beihilfen grundsätzlich pfändbar sind.

Im Ausgangsfall bewilligte das Erstgericht dem betreibenden Energieversorger unter anderem die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei gegen die COFAG (Drittschuldnerin) zustehenden Forderungen. Bei der COAFG seien zwei unerledigte Beihilfenanträge (Ausfallbonus III und Fixkostenzuschuss) anhängig.

Nach Ansicht der COFAG seien die Beihilfen aber jedenfalls analog § 290 Exekutionsordnung (EO) unpfändbar, weil sie zwecks Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt würden. Dieser Gesetzeszweck könnte durch Exekutionen zum Zweck der Befriedigung bloß einzelner Gläubiger vereitelt werden, wenn sie pfändbar wären.

Der OGH teilte diese Ansicht aber nicht:

Die Ausfallbonus-III-Verordnung (BGBl II 2021/518) und die Fixkostenzuschuss-Verordnung (BGBl II 2020/479) enthalten keine ausdrückliche Regelung über eine allfällige Unpfändbarkeit der zu gewährenden Beihilfen.

Eine analoge Anwendung des § 290 EO ist aber nicht geboten:

Die unpfändbaren Forderungen nach § 290 EO wie etwa Aufwandsentschädigungen, Mietzinsbeihilfen, Zuwendungen zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung dienen der Abdeckung eines ganz konkreten Bedarfs und sind für den Empfänger daher wirtschaftlich bloße „Durchgangsposten“. Schon aufgrund der davon abweichenden wirtschaftlichen Funktion der COFAG-Beihilfen als Einnahmenersatz kommt eine Analogie nicht in Betracht.

Eine Analogie zu anderen Forderungen nach § 290 EO, die keine „Durchgangsposten“ sind (etwa die Familienbeihilfe oder die Studienbeihilfe), wurde von der COFAG im Rechtsmittel „nicht einmal ansatzweise“ begründet.

Zudem widerspricht die Pfändbarkeit der COFAG-Beihilfen gerade nicht deren Zweck, da sie die Unternehmen gerade in die Lage versetzen sollen, trotz Wegbrechens ihrer Umsätze ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Wären die Beihilfen unpfändbar, würden rechtstreute Unternehmer, die ihre Forderungen freiwillig bezahlen, schlechter gestellt als jene, die dies nicht tun.

OGH 3 Ob 42/23g (19.04.2023)




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