OGH beurteilte Wertsicherungsklausel in Wohnungsmietverträgen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat folgende Wertsicherungsklausel für unwirksam erklärt:

„[…] Die Wertsicherung erfolgt derzeit nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015). Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl. Indexschwankungen bis einschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten auf eine Dezimalstelle neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neuberechnung des Mietzinses als auch des neuen Spielraums zu bilden hat.“

Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Wertsicherungsklausel, nach welcher der Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt beanspruchen kann, verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Diese Norm ist sowohl auf Ziel- als auch auf Dauerschuldverhältnisse (und folglich auch auf Wohnungsmietverträge) anwendbar.

§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG soll verhindern, dass der Unternehmer den im Vertrag zahlenmäßig bestimmten Preis nach nur kurzer Zeit erhöht. Der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der vereinbarte Mietzins zumindest für die nächsten Monate verbindlich ist. Weiters stellte der OGH fest, dass Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, der Inhaltskontrolle unterliegen.

OGH 8 Ob 6/24a (22.03.2024)




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