OGH: Baurisikoklausel in der Rechtsschutzversicherung

Tina Shokoueian

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Auslegung einer Baurisikoklausel einer Rechtsschutzversicherung und mit der Frage, ob ein Rechtsstreit gegen einen gerichtlichen Sachverständigen wegen eines fehlerhaften Gutachtens über einen Baumangel mit den typischen Problemen bei baubehördlich genehmigungspflichtigen Umbauten zusammenhängt.

Der OGH führt dazu aus, dass für die Wahrung rechtlicher Interessen, welche im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils stehen, nach Art 7.1.2.2 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) kein Versicherungsschutz bestehe. Die Ratio des Ausschlusses besteht darin, dass ein vollständiger, meist überschaubarer und abgrenzbarer, typischerweise wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, da die überwiegende Mehrheit der Versicherungsnehmer nicht davon betroffen ist, jedoch die wenigen Bauwilligen dafür ein standardgemäß enormes Kostenrisiko trifft.

Die streitige Klausel ist für den OGH im vorliegenden Fall nach § 864a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) weder überraschend noch im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend. Eine solche in Rechtschutzverträgen gängige Klausel ist hier unter der Überschrift „Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?“ gekennzeichnet. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Allgemeine Rechtsschutzbedingungen wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie des Rechtskostenrisikos sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht nur Teilgebiete abdecken. Eine generelle Gefahrenübernahme, bei der die Rechtsschutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers in jeder Lage von der Versicherung abgedeckt sein muss, findet sich im österreichischen Recht üblicherweise nicht.

Die Klägerin möchte Schadenersatz gegen den hinzugezogenen gerichtlichen Sachverständigen geltend machen. Der Vorwurf ist die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens, infolgedessen die Klägerin einen ungünstigen Vergleich mit der Werkunternehmerin abschloss. Verfahrensgegenstand ist aus Sicht des OGH das Vorliegen eines Baumangels, sodass sich die Klage auf ein typisches Bauherrenrisiko bezieht, welches sich im vorliegenden Anspruch genauso wie durch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Werkunternehmerin verwirklicht.

OGH 7 Ob 172/21a




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