OGH: § 3 KSchG auch im inversen Verbrauchergeschäft anwendbar

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Das I. Hauptstück des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist nicht nur auf den typischen Fall, dass der Unternehmer im Verbrauchergeschäft der Erbringer der Sach- oder Dienstleistung ist, anwendbar. Die Stellung eines Verbrauchers als Verkäufer hindert die Anwendung nicht.

Der Beklagte (Verbraucher) veräußerte aus der Verlassenschaft nach seinem Vater einen Gebrauchtwagen. Mit einem der Interessenten kam keine Einigung zustande. Der Beklagte war jedoch einverstanden damit, dass sich der Interessent nach anderen Interessenten umhört. Mit dem Kläger (Unternehmer) kam schlussendlich ein Kaufvertrag zustande. Über ein Rücktrittsrecht informierte der Kläger den Beklagten jedoch nicht. Kein halbes Jahr später erklärte der Beklagte den Rücktritt. Während der Kläger Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises die Herausgabe des Jeeps verlangt, argumentiert der Beklagte, dass nicht er, sondern der Kläger den Erstkontakt gesucht habe.

Während das Erstgericht der Klage stattgab und das Berufungsgericht der Berufung nicht Folge gab, sprach der Oberste Gerichtshof (OGH) wie folgt:

Zwischen Kläger und Beklagten lag ein Haustürgeschäft nach § 3 Abs 1 KSchG vor. Das I. Hauptstück ist dann anzuwenden, wenn ein Verbraucher und ein Unternehmer an diesem Geschäft beteiligt sind. Dass das Berufungsgericht meinte, das I. Hauptstück ziele auf eine typische Fallkonstellation ab, sei zwar richtig. Warum es von vornherein absurd sei, dass der kaufende Unternehmer den verkaufenden Verbraucher über ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG zu belehren hat, ist nicht zu erkennen. Dazu verwies der OGH auf die Materialien. Vertauschte Rollenpositionen schließen eine Anwendung nicht aus. Die Revision des Beklagten scheitere jedoch viel mehr daran, dass ein Rücktrittsrecht nicht erklärt werden kann, wenn der Verbraucher das Geschäft selbst anbahnt. Anbahnung ist ein Verhalten, dass man in Verhandlung zum Abschluss eines konkret bestimmten Geschäftes treten will. Dabei ist dieser Wille an den späteren Vertragspartner und nicht an einen Dritten zu richten. Die Anbahnung erfolgte in diesem Fall nämlich auch durch die Hilfe eines Dritten durch den Beklagten, womit ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen war.

OGH 10 Ob 7/22k (24.05.2022)




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