Informationen zum 3. Lockdown (2. COVID-19-NotMV)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Am 26. Dezember 2020 trat die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) in Kraft, mit der der „3. Lockdown“ in Österreich eingeleitet wurde.

Das Verlassen des eigenen Wohnbereichs ist zu allen Tages- und Nachtzeiten nur für bestimmte Zwecke zulässig. Dazu zählen insbesondere

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Verkehr ist nach wie vor ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Sondervorschriften gelten hier für die Benützung von Seilbahnen, wo in Gondeln, abdeckbaren Sesselliften und in den geschlossenen Zugangsbereichen FFP2-Masken getragen werden müssen.

Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren ist grundsätzlich untersagt. Ausgenommen davon bleiben etwa Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogeriemärkte und die Post zwischen 6 und 19 Uhr.

Die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen („Home-Office“). In der Arbeitsstätte ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Maßnahmen minimiert werden kann.

Das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes und Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist mit wenigen Ausnahmen untersagt.

Die 2. COVID-19-NotMV gilt vorerst bis zum Ablauf des 04. Jänner 2021, da Ausgangsbeschränkungen alle zehn Tage vom Hauptausschuss des Nationalrats verlängert werden müssen.

BGBl II Nr 598/2020 (23.12.2020)




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