Guthaben am Sparbuch schützt nicht vor Aufrechnung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichts (OGH) befasste sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage, welche Wirkung die zu Sicherungszwecken erfolgte Abtretung eines Auszahlungsanspruchs aus einem „Großbetragssparbuch“ hat.

Eine später insolvente GmbH hatte der Klägerin den Auszahlungsanspruch aus einem bei der beklagten Bank geführten „Großbetragssparbuch“ zu Sicherungszwecken abgetreten. Das Sparbuch mit einem Guthaben von rund 15.000 EUR wurde der Klägerin übergeben. Die Bank erfuhr von der Abtretung allerdings erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Bank die Auszahlung des Guthabens. Die Bank verweigerte die Zahlung jedoch – zu Recht, wie der OGH entschied.

Zunächst stellte sich die Frage, ob die Abtretung wirksam offengelegt worden war. Bei einer Sicherungszession muss die Abtretung nach außen hin erkennbar sein, damit insbesondere potenzielle Gläubiger des Zedenten erkennen können, dass die abgetretene Forderung nicht mehr zu dessen Haftungsvermögen gehört. Die Bank argumentierte, dass die bloße Übergabe des Sparbuchs dafür nicht ausreiche. Dem Argument folgte der OGH nicht. Die Übergabe des Sparbuchs habe sehr wohl eine vergleichbare Außenwirkung wie die Übergabe einer beweglichen Sache als Faustpfand. Es sei nach außen hin erkennbar, dass der bisherige Gläubiger nicht mehr über das Sparbuch verfügt.

Entscheidend war jedoch ein anderes Argument der Beklagten. Die Bank hatte gegen die insolvente Gesellschaft bestehende Forderungen mit dem Auszahlungsanspruch aus dem Sparbuch aufgerechnet. Nach Ansicht des OGH war diese Aufrechnung wirksam. Zwar war der Auszahlungsanspruch mangels Vorlage des Sparbuchs noch nicht fällig. Er war aber bereits mit Abschluss des Spareinlagenvertrags und der Einzahlung der Spareinlage entstanden. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die ursprüngliche Gläubigerin konnte die Bank daher gemäß § 19 Abs 2 Insolvenzordnung (IO) gegen den noch nicht fälligen Auszahlungsanspruch aufrechnen.

Der Hinweis der Klägerin, sie habe auf den am Sparbuch ausgewiesenen Guthabenstand vertrauen dürfen, überzeugte den OGH nicht. Eine Abtretung verändere den Inhalt der Forderung schließlich nicht. Insbesondere bleibt die Rechtsposition des Schuldners unverändert. Somit kann der Schuldner dem neuen Gläubiger daher dieselben Einwendungen entgegenhalten, die er auch gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger hätte geltend machen können. Das gilt auch für die Aufrechnung.

OGH 17 Ob 1/26k (06.07.2026)




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