Gebrauchtwagen mit Ölverlust – OGH verneint Vertragsauflösung
In der vorliegenden Entscheidung setzte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage auseinander, ob ein sicherheitsrelevanter Mangel bei einem Gebrauchtwagen automatisch zur Wandlung führt.
Ein vorliegender Mangel, welcher die vom Verkäufer zugesicherte Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Gebrauchtwagens hindert, jedoch mit geringem finanziellem Aufwand behebbar ist, führt nicht automatisch dazu, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Entscheidend ist vielmehr eine Abwägung der Interessen.
Im konkreten Fall kaufte der Kläger bei einem Fahrzeughändler einen Gebrauchtwagen, der vom Beklagten als „genügend fahrbereit – Klasse 3“ eingestuft worden war. Jedoch zeigte sich nach der Übergabe, dass aufgrund eines Ölaustritts die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht gewährleistet war.
Der beklagte Händler war bereit, den Mangel zu beheben. Die Reparatur wäre zudem im Verhältnis zum Kaufpreis mit geringem finanziellem Aufwand möglich gewesen. Der Kläger verlangte dennoch unter Berufung auf die Gewährleistung die Aufhebung des Kaufvertrags.
Das Berufungsgericht gab dem Käufer zunächst Recht. Es stufte den Mangel als schwerwiegend und sicherheitsrelevant ein und vertrat die Auffassung, dass der Kläger deshalb sogleich die Wandlung des Kaufvertrags verlangen könne. Ob sich der Mangel einfach und kostengünstig beheben lasse, sei dabei nicht entscheidend.
Der OGH sah dies anders und gab der Revision des Händlers statt. Unter Berücksichtigung einer eingeholten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) reiche die Sicherheitsrelevanz eines Mangels allein nicht aus, um von einer schwerwiegenden Vertragswidrigkeit auszugehen. Vielmehr sei im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob die Aufhebung des Kaufvertrags gerechtfertigt sei.
Im Anlassfall sei dies zu verneinen.
OGH 3 Ob 122/26a (20.07.2026)