Formfehler führt zur Nichtigkeit des Testaments
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass eine fremdhändige letztwillige Verfügung, die nach den Vorgaben des Erblassers von einem Notar verfasst und unter Beiziehung von Zeugen unterfertigt wurde, als Privattestament gilt und daher (nur) den Formvorschriften des §§ 579 und ggf. des 580 ABGB unterliegt.
Im Jahr 2020 errichtete der Verstorbene bei einem Notar ein Testament, in dem er sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen widerrief und die Erstantragstellerin als Alleinerbin einsetzte. Trotz seiner bereits damals weit fortgeschrittenen Schwerhörigkeit äußerte der Verstorbene dem Notar gegenüber klar seine Vorstellungen.
Unterschiedliche Arten zulässiger letztwilligen Verfügungen
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) kennt mehrere, grundsätzlich gleichwertig nebeneinanderstehende Arten zulässiger letztwilliger Verfügungen.
Für fremdhändige letztwillige Verfügungen bestehen neben der privaten Form des fremdhändigen Testaments nach § 579 ABGB auch die öffentlichen Formen des gerichtlichen Testaments nach §§ 571 f ABGB.
Besonderes Formgebot bei gehörlosen Personen
Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen Person müssen die Aktszeugen nach § 59 NO bei der Vorlesung des Akts seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.
Eine gehörlose Person, welche lesen kann, hat nach § 60 Notarordnung (NO) den Akt selbst zu lesen und ausdrücklich zu bestätigen, dass sie denselben gelesen und ihrem Willen entsprechend gefunden habe, wobei diese Bestätigung im Akt vor der Unterschrift angeführt werden muss.
Es kann nicht von einem notariellen Testament ausgegangen werden
Bei der Errichtung des Testaments im Jahr 2020 wurde weder ein Notariatsakt errichtet noch ein Protokoll nach § 73 Abs 1 NO aufgenommen. Bereits auf Grund dessen, kann es sich um kein notarielles Testament handeln, welches den Vorschriften des § § 59 und 60 NO unterliegt.