EuGH: Schadenersatz wegen befürchteten Datenmissbrauchs?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beurteilte erneut den immateriellen Schadenersatz nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und stärkte in Folge die Rechte für Verbraucher.
Die Kläger des Ausgangsverfahren waren Mandanten einer Steuerberatungskanzlei und informierten diese über die Änderung ihrer Postanschrift. Die neuen Bewohner der vormaligen Anschrift der Kläger teilten ihnen mit, dass sie ein Schreiben der Steuerberatungskanzlei erhalten und dieses irrtümlich geöffnet haben. Die Kläger gingen davon aus, dass sich im Umschlag das Original der Steuererklärung, welches personenbezogene Daten enthielt, befand. Es konnte weder aufgeklärt werden, welche Unterlagen sich ursprünglich in dem Umschlag befunden haben, noch, inwieweit die neuen Bewohner der vormaligen Anschrift der Kläger des Ausgangsverfahrens vom Inhalt dieses Umschlags Kenntnis erlangt haben.
Die Kläger erhoben beim Amtsgericht Wesel (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens. Ihren Anspruch stützten sie auf Art 82 Abs 1 Datenschutzgrundverordnung DSGVO. Das vorlegende Gericht wandte sich mit der Frage, ob die bloße Befürchtung, dass personenbezogene Daten in den Besitz unbefugter Personen gelangt sind, einen immateriellen Schaden darstellen kann, an den EuGH.
Der EuGH kam zu folgendem Ergebnis:
Der bloße Verstoß gegen Art 82 Abs 1 DSGVO reicht nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Es muss zusätzlich auch ein Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß vorliegen. Die betroffene Person muss auch das Vorliegen eines durch diesen Verstoß verursachten Schadens nachweisen, ohne dass dieser Schaden jedoch einen gewissen Schweregrad erreichen müsste.
Die bloße Befürchtung, dass personenbezogene Daten von Dritten missbräuchlich verwendet werden könnten, kann einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 darstellen Folglich reicht der Verlust der Kontrolle über die Daten aus, einen Schadenersatz zu begründen, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen Schaden erlitten hat.
EuGH C-590/22 (20.06.2024)