EuGH: Ohne reale terroristische Bedrohung sind Fluggastdaten tabu!

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied: Die Befugnis zur Verarbeitung und Übermittlung von sogenannten PNR-Daten (Fluggastdatensätze) bei Flügen, die eine EU-Außengrenze überschreiten, ist sehr eng auszulegen. Ohne eine aktuelle und reale terroristische Bedrohung eines Staates der EU ist eine Datenverarbeitung unzulässig.

Eine Menschenrechtsorganisation aus Belgien rügte das belgische Umsetzungsgesetz der PNR-Richtlinie (EU) 2016/681 zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität und klagte vor dem belgischen Verfassungsgerichtshof auf dessen Nichtigkeit. Die Organisation war der Ansicht, die Richtlinie verletze das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten aus der EU-Grundrechtecharta. Der angerufene EuGH hielt die PNR-Richtlinie unter der Bedingung der strengen Auslegung der darin enthaltenen Befugnisse für grundsätzlich gültig.

Insoweit müsse gewährleistet sein, dass eine Verarbeitung und Speicherung der Fluggastdaten zur Bekämpfung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität auf ein absolut Notwendiges beschränkt wird, um somit eine Vereinbarkeit mit der EU-Grundrechtecharta gewährleisten zu können.

Nach Ansicht des EuGH dürfe sich das PNR-System a) ausschließlich auf die sich im Anhang I der Richtlinie umschriebenen Informationen, die im Zusammenhang mit Flug und Fluggast stehen, beziehen und b) müsse in seiner Anwendung auf schwere Kriminalität und terroristische Straftaten, die in einem objektiven Zusammenhang mit der Fluggastbeförderung stehen, beschränkt werden.

Zu einer Vorabüberprüfung der Fluggastdaten dürfe die national eingerichtete PNR-Zentralstelle Daten von Personen, nach denen gefahndet wird, mit Datenbanken abgleichen. Ein nachträgliches Zurverfügungstellen von Daten nach Abflug oder Ankunft der betroffenen Person dürfe ausschließlich anhand objektiver Anhaltspunkte und aufgrund neuer Umstände erfolgen und unterliege grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle. Auch teilte der EuGH mit, dass eine Speicherung der Daten über den Normalfall von sechs Monaten nicht hinausgehen dürfe. Eine längere Speicherung sei nur erlaubt, insoweit es sich um Daten von Menschen handelt, bei denen es Hinweise auf schwere Kriminalität oder Terrorismus im Zusammenhang mit Flügen gebe.

EuGH, C-817/19 (21.06.2022)





Weitere Services