EuGH: Konsultationspflicht auch bei Massenentlassungen wegen Ruhestands
Der Ruhestand eines Unternehmers führte zu einer Welle von Entlassungen. Nach der Richtlinie 98/59/EG ist ein Unternehmer dann grundsätzlich in der Pflicht, über eine solche Massenentlassung zu unterrichten. Tut er das nicht, verletzt er die Konsultationspflicht.
Ein Unternehmer in Spanien trat in den Ruhestand. Dies führte zur Beendigung der 54 Arbeitsverträge in den acht Betrieben seines Unternehmens. Acht Arbeitnehmer fochten daraufhin die Entlassung an, die sie für rechtswidrig hielten. Ihre Klage wurde abgewiesen. Das mit der Berufung befasste spanische Gericht hat über die Wirksamkeit der Beendigungen der Arbeitsverträge zu befinden.
Das spanische Gesetz sieht für den Fall einer Massenentlassung ein Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter vor. Dieses Verfahren findet allerdings keine Anwendung, wenn die Beendigungen dadurch verursacht wurden, dass der Arbeitgeber als eine natürliche Person in den Ruhestand tritt. Das entscheidende spanische Gericht hegte Zweifel, ob dieser Ausschluss mit der Unionsrichtlinie über Massenentlassungen vereinbar ist. Es legte die Frage im Weg des Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vor.
Laut EuGH bestehe das Hauptziel der Richtlinie darin, dass vor Massenentlassungen Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern stattfinden und die zuständige Behörde entsprechend unterrichtet wird.
Eine Massenentlassung im Sinne der Richtlinie liege dann vor, wenn Beendigungen von Arbeitsverträgen ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen. Daraus folgerte der EuGH die Unvereinbarkeit des spanischen Gesetzes mit der Richtlinie.
Auch stellte der EuGH fest, dass dieser Fall nicht mit dem Fall des Todes des Arbeitgebers gleichgesetzt werden kann. Darauf findet die Richtlinie keine Anwendung. Denn einem bereits verstorbenen Arbeitgeber ist eine Konsultation desweilen nicht mehr möglich.
EuGH C-196/23 (11.07.2024)